Vor einem deutschen Gericht blitzte ein Mann mit seiner Klage gegen den Kaskoversicherer ab. Weil er einen Diebstahl mehrerer Autoteile nur behauptet hat, nicht aber beweisen konnte, stehe ihm keine Leistung zu.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 16.03.2017
Der Kläger forderte von seiner Kaskoversicherung Entschädigung, da ihm mehrere Fahrzeugteile gestohlen worden seien. Laut Strafanzeige habe er sein Auto nachts in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt und am nächsten Morgen dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Auto waren nicht zu finden. Im Prozess hat der Kläger behauptet, das Fahrzeug verschlossen und mit geschlossenem Schiebedach abgestellt zu haben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten, seien laut dem Gericht zwar keine strengen Anforderungen daran zu stellen, das äußere Bild eines Diebstahls nachzuweisen. Es genügen Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lasse. Dazu müsse der Kunde nachweisen, dass er das Fahrzeug mit den von ihm als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt und später an diesem Ort ohne die entsprechenden Teile wieder aufgefunden hat.
Minimalsachverhalt muss nachgewiesen werden
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Außerdem hat er laut dem Gericht wechselnd und teilweise widersprüchlich geschildert, wann er sein Fahrzeug wo abgestellt hatte. Das Gericht konnte sich daher keine ausreichende Überzeugung davon bilden, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug in der fraglichen Parkbucht abgestellt worden sei. Dies gehört jedoch zu dem nachzuweisenden Minimalsachverhalt für das äußere Bild des Diebstahls.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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