Der Rücktritt sei ungültig, weil er mit Versäumnissen des Agenten begründet wird, der jedoch als Makler beraten habe - argumentiert der Versicherer. Als Verbraucherin habe die Kundin aber ohnehin ein Recht auf befristeten Rücktritt, so die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.06.2017
Eine Kundin hatte zu ihrer Kfz-Haftpflicht mehrere weitere Versicherungsangebote erhalten. Beraten wurde sie vom Mitarbeiter eines Unternehmens, das eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler sowie als Versicherungsagent hat. Als sie von einem Versicherungsvertrag zurücktreten wollte, lehnte einer der betroffenen Versicherer den Rücktritt ab. Als Grund sei nämlich § 5 VersVG angegeben worden. Demnach kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag unter anderem deshalb zurücktreten, wenn er die – sofern die Vermittlung durch einen Agenten erfolgte – erforderlichen Mitteilungen nicht erhalten hat. In diesem Fall sei der Vermittler jedoch ein Makler gewesen. Dem entgegnete der nunmehr beratende Makler, dass sich der Mitarbeiter im Beratungsprotokoll als Agent deklariert habe. Nun sollte die RSS die Rechtslage klären.
Kundin sei als Verbraucherin zu sehen
„Der Vermittler ist nach dem Beratungsprotokoll eindeutig als Versicherungsagent aufgetreten“, stellt die RSS fest. Sein Verhalten, auf das die Kundin vertraut habe, sei somit eindeutig dem Versicherer zuzurechnen. Der Versicherer habe den Rücktritt fälschlicherweise mit dem Verweis darauf abgelehnt, es liege kein Fall des § 5b VersVG vor. Mit praktisch denselben Fristen sei auch ein Rücktritt nach § 5c VersVG denkbar: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen schriftlich zurücktreten.
„Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus sind wir der Meinung, dass der Versicherer auch diesen Rücktrittstatbestand prüfen hätte müssen“, so die RSS. Er hätte also den Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten in einen Verbraucherrücktritt umdeuten müssen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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