Die NÜRNBERGER Versicherung zeigt die fünf größten Missverständnisse beim Thema „Pflege“ auf und leistet Aufklärung mit einem Pflegeleitfaden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.09.2015
Die NÜRNBERGER Versicherung zeigt die fünf größten Missverständnisse beim Thema „Pflege“ auf und leistet Aufklärung mit einem Pflegeleitfaden.
„Aus Studien wissen wir, dass sich die meisten Menschen keine großen Sorgen darüber machen, was im Falle einer Pflegebedürftigkeit auf sie zukommt. Zumeist vertraut man auch darauf, dass der Staat ohnehin einspringen wird, wenn es darum geht, die Pflegekosten zu decken“, sagt Kurt Molterer, Vorstandsvorsitzender der NÜRNBERGER Versicherung Österreich (Foto). Dabei gehen die Menschen oftmals von falschen Annahmen aus:
1. Wenn ich pflegebedürftig werde, wird der Staat für die Pflegekosten aufkommen.
Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige für seine Pflegekosten selbst aufkommen. Im Falle einer Pflegeheim-Aufnahme springt der Sozialhilfeträger nur dann ein, wenn das Einkommen (Pension, Pflegegeld, Mieterträge etc.) und sofort verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere etc.) nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken.
2. Wenn der Sozialhilfeträger einspringt, muss ich nichts rückerstatten.
Der Sozialhilfeträger wird immer versuchen, den Zuschuss zu regressieren. Das bedeutet, er versucht, die Kosten, die ihm entstanden sind, vom Pflegebedürftigen wieder zurückzuholen. Zum Beispiel im Falle einer Eigentumswohnung, wird die Forderung meist pfandbrieflich im Grundbuch sichergestellt werden.
3. Wenn ich überhaupt kein Vermögen habe, kann sich der Staat nichts holen.
Scheidet ein Regress beim Pflegebedürftigen aus, so wird der Sozialversicherungsträger versuchen, sich an den Angehörigen zu regressieren. Grundsätzlich gilt, dass Kinder keine Ersatzpflicht trifft; der Kostenbeitrag von Ehepartnern ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wenn eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag besteht, kann dieser zwischen 33% und 40% des monatlichen Nettoeinkommens betragen.
4. Wenn ich mein Vermögen bei Zeiten an meine Kinder verschenkt habe, müssen diese auch nicht für meine Pflegekosten aufkommen.
In den meisten Bundesländern gibt es einen Rückgriff auf die Schenkung. Dabei gelten Fristen, wie viele Jahre vor bzw. nach der Hilfeleistung vergangen sein müssen, damit die Beschenkten von einem Rückgriff ausgenommen sind.
5. Wenn ich eine 24h-Betreuung zuhause in Anspruch nehme, bekomme ich eine staatliche Förderung.
Auch was diese Form der Pflege betrifft, gibt es Einkommensgrenzen. Der Pflegebedürftige erhält eine Förderung nur dann, wenn sein monatliches Nettoeinkommen in der Regel unter € 2.500 liegt. Diese Grenze erscheint zwar auf den ersten Blick hoch, es gilt aber zu berücksichtigen, dass hier nicht nur die Pension sondern auch eventuelle Miet- oder Pachteinnahmen sowie Erträge aus Wertpapiervermögen für die Berechnung herangezogen werden. Darüber hinaus gibt es eine Förderung bei der häuslichen Pflege erst ab der Pflegestufe 3.
Daher rät auch Dr. Philip Ranft, Notar in Mattsee: „Lassen Sie sich bei Schenkungen und Vermögensübertragungen von einem erfahrenen Fachmann wie beispielsweise einem Notar beraten. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen Geschenknehmer kann je nach Bundesland bis zu 30 Jahre betragen“. Und Kurt Molterer ergänzt: „Will man die finanzielle Lücke im Falle einer Pflege abdecken, ist eine private Pflegevorsorge unerlässlich“.
Weitere Informationen finden sich online im Pflegeleitfaden der NÜRNBERGER Versicherung.
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