Diese zentrale Frage ist spätestens bei Eintritt des Schadenfalls von großer Bedeutung. Die Ausschlüsse im Rechtsschutz sind im Artikel 7 der ARB angeführt. Waren die Bedingungen vor nicht allzu langer Zeit noch sehr ähnlich, so unterscheiden sich diese zunehmend. Einerseits ist der Artikel 7 von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich und andererseits unterliegt er auch Änderungen beim jeweiligen Versicherer.
Artikel von:
Ing. G. Mirko Ivanic
ÖVM Vorstand
Ist der Schaden nun eingetreten und wird dieser möglicherweise abgelehnt, so oftmals deshalb, da die notwendige Deckung nicht beantragt war oder im Artikel 7 ausgeschlossen ist. In beiden Fällen hätte eine umfassende Risikoanalyse Abhilfe schaffen können. Nachfolgend sollen nun drei Ausschlüsse genauer betrachtet werden.
Im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte wurden gewisse Deckungsbereiche eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, einige neue Deckungsmöglichkeiten sind hingegen nunmehr teilweise oder im vollen Umfang versicherbar.
An folgenden Beispielen soll dies veranschaulicht werden:
Artikel 7.3. – Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Immaterialgüterrecht im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben.
Praxistipp: Formulierung des Einschlusses dieser Deckung: Abweichend vom Artikel 7 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Immaterialgüterstreitigkeiten, d.s. Streitigkeiten aus Patent-, Lizenz, oder Urheberrechten auch dann, wenn diese im Zusammenhang mit Vorwürfen der Verletzung von Wettbewerbsrechten erhoben werden.
Artikel 7.3. – Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Vergaberecht.
Praxistipp: Auszug aus einer möglichen Formulierung des Einschlusses dieser Deckung: Versichert ist die Geltendmachung von Ansprüchen im Nachprüfungsverfahren (§§320 ff BVergG), sowie das Verfahren zur Erlangung der einstweiligen Verfügung (§§328 ff BVergG) in Verfahren vor dem Bundesvergabeamt, sowie die Durchsetzung analoger Ansprüche nach den einzelnen Landesvergabegesetzen vor den Landesvergabebehörden.
Artikel 7.5 – Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder von einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde.
Praxistipp: Dieser Ausschluss muss bereits im Vorfeld eines Schadens berücksichtigt und dem Versicherungsnehmer erklärt werden. Speziell im Bau- und Baunebengewerbe wird auf Basis dieses Ausschlusses die Deckung im Schaden abgelehnt. Zumeist ist dies für Versicherungsnehmer schwer nachvollziehbar und dieser Ausschluss sollte vom Versicherungsmakler zeitgerecht vermittelt werden um die Haftungen für fremde Verbindlichkeiten zu vermeiden.
Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Oktober-Ausgabe!
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