Ein schwerer Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. An einem Morgen in den Energieferien, auf dem Weg zur Arbeit. Das Verschulden scheint eindeutig. Kurz nach dem Einschreiten einer Versicherungstreuhandkanzlei erklärte die gegnerische Haftpflichtversicherung (VU), auch dem Grunde nach, einzustehen. Sieht doch einfach aus – oder?
Artikel von:
Hannes Unger
Dipl. VT und ÖVT-Vizepräsident
Nach einem Referentenwechsel war für die VU plötzlich alles ganz anders!
Der Diplomierte Versicherungstreuhänder (DVT) beauftragte trotzdem vorsorglich, im Namen der Geschädigten, einen unabhängigen, gerichtlich zertifizierten Kfz-Sachverständigen (SV). Dieser stellte einen Sachschaden am Kfz in der Höhe von 5.821 Euro fest. Nach der Haftungszusage der VU veranlasste die Geschädigte die Abschleppung des fahrunfähigen Fahrzeuges in die Werkstätte und ließ es reparieren.
Da die Erhebungen für weitere Kosten, wie Schmerzensgeldforderung, die Feuerwehr usw. noch nicht abgeschlossen waren, wurden vorerst nur die (bereits von der Geschädigten bezahlten) SV-Kosten, sowie die Reparaturrechnung samt Abschleppkosten eingereicht.
Auf diese Forderung kam tagelang keine Reaktion. Also intervenierte unser DVT telefonisch bei der VU nach. „Es gab einen Referentenwechsel und die Rechnung liegt bei der Prüfung“, war die sinngemäße Antwort. Daraufhin geschah wieder tagelang nichts. Erst nach Androhung des Gerichtsweges kam plötzlich Bewegung in die Causa: „Zu oben angeführtem Schaden müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Drittel Ihrer Forderungen, somit 2.047,20 Euro zuzüglich den Sachverständigenkosten übernehmen können. In vorliegendem Fall gehen wir von einer Verschuldensteilung 1:2 aus, da Ihr Kunde grundsätzlich dazu verpflichtet ist, so zu fahren, dass ihm ein Anhalten jederzeit möglich ist (§18.1 StVO).“
Nun war der Dipl. Versicherungstreuhänder mit seinem Fachwissen gefragt: Obwohl der Sachverhalt detailliert beschrieben war, ein Polizeiprotokoll vorlag, wurde nunmehr, trotz ursprünglicher Zusage der VU, der Sachverhalt durch diese anders beurteilt. Der DVT traf sich in der Folge mit der Geschädigten am Unfallort und begann den Unfall nicht nur zu rekonstruieren, sondern auch die Unfallstelle abzufotografieren und zu vermessen. Die Erhebungen vor Ort, als auch die Fotos der involvierten Feuerwehr und der Einsatzbericht der FFW bekräftigten die Argumentationen unserer Mitgliedskanzlei. Es wurde daraufhin erneut eine Klarstellung vom DVT und damit ein Widerspruch zu den Kürzungen an die VU formuliert. In diesem Klarstellungsbericht wurden die oben genannten detaillierten Beweise nochmals dargelegt und auch die rechtlichen Einwände der VU zerpflückt. Mit gleicher Post wurde auch dem eigenen Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges ein Auszahlungsverbot an den Gegner erteilt. Die weitere Reaktion der gegnerischen VU kam dann bereits nach kurzer Zeit: „Nach nochmaliger Durchsicht unserer Unterlagen können wir ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage 50% der Kosten übernehmen. Wir müssen leider davon ausgehen, dass Ihr Kunde beim Unfall nicht rechtzeitig gebremst hat, ein Eintritt zu 100% ist uns daher leider nicht möglich.“
Auszahlung durch VU ebenfalls schleppend:
Die Reparaturkosten wurden von der Werkstätte vorerst gestundet. Auch hier musste interveniert werden, damit die als Akontozahlung geforderten 50% an die Werkstätte angewiesen wurden. Mit den restlichen 50% musste die Geschädigte in Vorleistung treten.
Weitere Schritte durch die Versicherungstreuhandkanzlei:
Jetzt kam auch die Rechtsschutzversicherung der Geschädigten vorsichtshalber ins Spiel. Der Sachverhalt wurde vom DVT an die RS-Versicherung übermittelt. Nach der Deckungszusage konnte die ÖVT-Mitgliedskanzlei die bisherigen Leistungen rechtskonform mit der Auftraggeberin abrechnen. Der gesamte Akt wurde dann umgehend an unseren ÖVT-Vertrauensanwalt zur weiteren gerichtlichen Betreibung übergegen.
Das Ende naht:
Die Klage wurde dann ebenfalls umgehend beim zuständigen Gericht eingebracht. Im Klagsbetrag waren nicht nur die Kosten für den Sachschaden, sondern auch sämtliche weiteren Kosten, wie Abschleppen, Schmerzensgeld, das notwendige Schadenregulierungshonorar durch die Versicherungstreuhandkanzlei, die anfallenden Zinsen und natürlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten, enthalten.
Da die VU kurz nach der Zustellung der Klage noch schnell die Vollzahlung von über 5.000 Euro geleistet hat, war die Angelegenheit dann doch noch außergerichtlich erledigt.
Statt des ursprünglich angebotenen einen Drittels in Höhe von 2.047,20 Euro musste die VU dann letztlich insgesamt 100% der Sachschadenkosten zuzüglich sämtlicher Kosten und Zinsen, in Summe also 8.100 Euro bezahlen.
Das Fremdschadenregulierungshonorar gem. § 8 ÖVT-Honorarhandbuch betrug 540 Euro.
Fazit:
Erst durch die Beauftragung der ÖVT-Mitgliedskanzlei konnte die Geschädigte vor einem massiven Vermögensschaden bewahrt werden. Übrigens: Der Unfallgegner wusste von Beginn an, dass er Schuld hatte. Er hat seinen eigenen Totalschaden nicht einmal von der gegnerischen Versicherung besichtigen lassen. Nur seine eigene Versicherung wusste eben nichts davon.
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