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OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

OGH aktuell: Die neusten Entscheidungen

14. September 2022

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9 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.09.2022

Sturm – unmittelbare Einwirkung

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere, wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden.

Hier wurde durch einen Sturm ein Mittelblech der Solaranlage aus der ursprünglichen Position verschoben, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach und sodann in den Dachaufbau gelangten.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die zeitlich letzte Ursache des Schadens (Feuchtigkeitsschäden an Mauern, Böden und Möbeln) sei hier Niederschlagswasser und nicht Sturm gewesen, die Schäden somit nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.

Auf Art 14.3.2.3 ABE kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört werden. Das hier interessierende Schadensereignis Sturm hat die Beschädigung des Unterdaches aber nicht verursacht.

versdb 2022, 60
7Ob116/22t

Schäden durch Grundwasser

Auszug aus den Bedingungen:

„5./7. Katastrophenhilfe-Grunddeckung
[...]
Nicht versichert sind
– Schäden durch Grundwasser
[...]“

Am 16. November 2019 kam es aufgrund starker Niederschläge zu intensiven Überschwemmungen im Umfeld des versicherten Gebäudes. Der Grundwasserspiegel stieg aufgrund außergewöhnlicher und extremer Niederschläge um rund 2 m über den normalen Grundwasserstand. Ein Grundwassereintritt in den Keller des Gebäudes führte dort zu Feuchtigkeitsschäden. Eine Überflutung des Grundstücks und Eindringen von Oberflächengewässern in das Gebäude und den Keller des Klägers fanden nicht statt.

Der Versicherer ist aufgrund des Ausschlusses (Grundwasserschäden) leistungsfrei.

versdb 2022, 57
7Ob83/22
i

Sach: Fehlerhafte Angaben über Bauzustand

Der Versicherer ist aufgrund der schuldhaften Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den VN leistungsfrei, weil der VN im Antrag über die Frage des Versicherers angegeben hat, dass sich das versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Bauzustand befinde, obwohl er aufgrund des im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens wusste, dass dies unrichtig ist. Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich für den durchschnittlichen VN ohne jeden Zweifel, dass beim Abschluss des Versicherungsvertrags die Bausubstanz wertlos und das Gebäude abbruchreif und damit der Bauzustand nicht ordnungsgemäß war. Die Ansicht des VN, für den durchschnittlichen VN sei ein Bauzustand nur dann nicht ordnungsgemäß im Sinn der vom Versicherer gestellten Frage, wenn er „bauordnungswidrig“ sei, ist zu verneinen.

versdb 2022, 58
7Ob87/22b

Rechtsschutz: Unverzügliche Schadenmeldung nach Ablauf der Nachmeldefrist

Der Versicherungsfall (Fehlbehandlung der Mitversicherten) ereignete sich vor dem Laufzeitende des Vertrags mit der Beklagten (= Versicherer) (Kündigung per 1. Oktober 2017). Der VN erlangte Kenntnis vom Versicherungsfall jedenfalls Mitte des Jahres 2019, also vor Ablauf der Zweijahres-Frist (Nachmeldefrist). Zwischen Ende des Jahres 2019 und 22. Juni 2020 meldete er den Versicherungsfall seinem derzeitigen Rechtsschutzversicherer, der wegen Vorvertraglichkeit den Versicherungsschutz ablehnte. Daraus musste der VN zwingend den Schluss ziehen, dass für eine Rechtsschutzdeckung nur die Beklagte in Frage kommt, bei der er unmittelbar davor rechtsschutzversichert war. Wenn der VN unter diesen Umständen neuerlich (zumindest) mehr als 6 Monate verstreichen ließ, bis er die Meldung an die Beklagte erstattete, so ist die Anzeige jedenfalls nicht unverzüglich im Sinn von Art 3.3. zweiter Satz ARB 2014 erstattet worden.

versdb 2022, 55
7Ob48/22t

Rechtsschutz: Dieselabgasmanipulationssoftware – Erfolgsaussichten

Zur Frage, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sich im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ ein Geschädigter den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs als Vorteil anrechnen lassen muss, hat der OGH entgegen den Darstellungen der Vorinstanzen und der Beklagten noch nicht Stellung genommen. In der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 198/20d begründete der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung der Revision mit dem Hinweis auf die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation überhaupt oder allenfalls um einen geringeren Preis erworben hätte. Diese Rechtsfrage hat mit der hier behaupteten Vorteilsanrechnung nichts zu tun. In der Entscheidung 8 Ob 56/21z befasste sich der OGH – anders als im vorliegenden Fall – mit den Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Weiterverkauf des PKW, sodass dieser nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung stand. Ein Wandlungsbegehren erhebt der VN im zu deckenden Prozess nicht.

Vor diesem Hintergrund erlaubt sich hier ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage nicht die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg nach Art 9.2.2 ARB 2009 konnte die Beklagte damit nicht aufzeigen.

versdb 2022, 59
7Ob65/22t

Leben: Mitteilung Auszahlungssumme / Erlebenssumme am Antrag

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Angestellte der Beklagten (Versicherer) auf jenem Durchschlag des Versicherungsantrags, der dem VN ausgehändigt wurde, handschriftlich „Erl.Summe 710.952“ und unmittelbar daneben „1 179,465“ hinzugefügt hat. Unmittelbar darunter stand der Hinweis, dass die Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen beruhten, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt worden seien, weil die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden könnten; solche Angaben seien daher unverbindlich. Nicht festgestellt werden konnte, ob dem VN zugesagt worden wäre, dass ihm für den Fall, dass er das Ende der Laufzeit erlebe, eine zusätzliche „Erlebenssumme“ von 710.952 ATS zustehe, wobei ihm unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gewinnbeteiligung sogar 1.179.465 ATS ausgezahlt werden würden.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer habe die im Antrag handschriftlich angeführten Summe nicht als zugesicherte, sondern prognostizierte Beträge verstehen müssen, ist angesichts des eindeutigen schriftlichen Hinweises und der nicht feststellbaren mündlichen Zusage nicht korrekturbedürftig.

Die Zweifelsregel des § 915 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn die erklärte Absicht der Parteien mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann. Kann – wie hier – mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.

versdb 2022, 56
7Ob80/22y

Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at

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