7Ob65/22t
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.09.2022
Zur Frage, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sich im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ ein Geschädigter den Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs als Vorteil anrechnen lassen muss, hat der OGH entgegen den Darstellungen der Vorinstanzen und der Beklagten noch nicht Stellung genommen. In der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 198/20d begründete der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung der Revision mit dem Hinweis auf die vom Erstgericht getroffene (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation überhaupt oder allenfalls um einen geringeren Preis erworben hätte. Diese Rechtsfrage hat mit der hier behaupteten Vorteilsanrechnung nichts zu tun. In der Entscheidung 8 Ob 56/21z befasste sich der OGH – anders als im vorliegenden Fall – mit den Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Weiterverkauf des PKW, sodass dieser nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung stand. Ein Wandlungsbegehren erhebt der VN im zu deckenden Prozess nicht.
Vor diesem Hintergrund erlaubt sich hier ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage nicht die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg nach Art 9.2.2 ARB 2009 konnte die Beklagte damit nicht aufzeigen.
7Ob65/22t
versdb 2022, 59
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