7Ob87/22b
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.09.2022
Der Versicherer ist aufgrund der schuldhaften Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den VN leistungsfrei, weil der VN im Antrag über die Frage des Versicherers angegeben hat, dass sich das versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Bauzustand befinde, obwohl er aufgrund des im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens wusste, dass dies unrichtig ist. Aus dem Gutachten ergibt sich nämlich für den durchschnittlichen VN ohne jeden Zweifel, dass beim Abschluss des Versicherungsvertrags die Bausubstanz wertlos und das Gebäude abbruchreif und damit der Bauzustand nicht ordnungsgemäß war. Die Ansicht des VN, für den durchschnittlichen VN sei ein Bauzustand nur dann nicht ordnungsgemäß im Sinn der vom Versicherer gestellten Frage, wenn er „bauordnungswidrig“ sei, ist zu verneinen.
7Ob87/22b
versdb 2022, 58
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