AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Deckung für Streitigkeit aus Fremdwährungskredit
Die Kläger schlossen mit einer Bank am 27. Februar 2007 einen Abstattungskreditvertrag über 300.000 Euro zur Finanzierung des Baus ihres Einfamilienhauses. Am 24. Oktober 2007 schlossen sie mit derselben Bank einen weiteren Abstattungskreditvertrag über 90.000 Euro (ebenfalls in Form eines Schweizer Franken Fremdwährungskredits) ab. Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags vom 24. Oktober 2007.
OGH: Der zweite Kreditvertrag aus Oktober 2007 ist nicht (mehr) vom Risikoausschluss gemäß Art 7.1.8. ARB 2003 (Finanzierung eines Bauvorhabens) umfasst, insbesondere auch, weil das Einfamilienhaus der Kläger im September 2007 schlüsselfertig übergeben, im selben Monat von ihnen bezogen und die Kreditvaluta für Einrichtungsgegenstände, die Gartengestaltung und die Anschaffung eines Fahrzeugs – jedenfalls aber nicht mehr für den bereits ausfinanzierten Bau des Hauses – aufgewendet wurde.
versdb 2024, 11
Rechtsschutz
7Ob213/23h
Vorlage der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung
Art 9.1. Satz 2 der Kaskobedingungen stellt nicht auf nötige Erhebungen des Versicherers ab, sondern verlangt für den Fall, dass der VN das (beschädigte) Fahrzeug nicht veräußert hat, die Vorlage einer Rechnung „über die ordnungsgemäße Wiederherstellung“. Diese Vorlagepflicht des VN, wodurch erst die Versicherungsleistung fällig werden soll, geht jedenfalls in generalisierender Betrachtung über die allein zulässigen nötigen Erhebungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG hinaus. Allein der Umstand, dass ein VN nach Erhalt der Versicherungsleistung den Schaden am Kraftfahrzeug doch nicht reparieren lässt, rechtfertigt für den Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht die Vorlage einer Rechnung über die „ordnungsgemäß“ durchgeführte Reparatur. Diese Klausel enthält ein unzulässiges Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG und ist daher ungültig (§ 15a Abs 1 VersVG), widerspricht sie doch zum Nachteil des VN der gesetzlichen Vorgabe des Abschlusses nötiger Erhebungen.
versdb 2024, 9
KFZ Kasko
7Ob209/23w
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