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OGH bekräftigt: Bauherrnklausel im Rechtsschutz ist hinreichend transparent

(Bild: © Daniel - stock.adobe.com)

OGH bekräftigt: Bauherrnklausel im Rechtsschutz ist hinreichend transparent

19. Mai 2023

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6 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

In seiner aktuellen Entscheidung 7 Ob 31/23v hatte sich der OGH mit dem Finanzierungsausschluss der Bauherrnklausel in der Rechtsschutzversicherung ebenso auseinanderzusetzen wie mit dem Thema der Erfolgsaussichten.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Der Sachverhalt in Kürze:

Der VN finanzierte 1997 die Errichtung seines Hauses mit einem Kredit in Form eines festverzinslichen Bauspardarlehens. 2007 nahm er eine Umschuldung dahin vor, dass er einen Fremdwährungskredit bei einer anderen Bank aufnahm. Er beabsichtigt mit Rechtsschutzdeckung seines ehemaligen Rechtsschutz-Versicherers A die klageweise Inanspruchnahme der Bank auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung seines Kreditvertrags. Er begründet dies mit der Nichtigkeit des Fremdwährungskreditvertrags infolge unzulässiger Klauseln zur Währungsumrechnung.

Nun begehrt er die Feststellung der Deckungspflicht des Rechtsschutz-Versicherers B für eine Deckungsklage gegen seinen ehemaligen Rechtsschutz-Versicherer A, mit der dieser zur Gewährung der Rechtsschutzdeckung für die vom VN gegen die Bank angestrebte Klagsführung verpflichtet werden soll.

Der OGH grundsätzlich zum Finanzierungsausschluss der Bauherrnklausel:

Unter Bezugnahme auf einschlägige Vorjudikatur führte der OGH aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen würden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses sei daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer.

Bauherrnklausel ist hinreichend transparent und hält der Inhaltskontrolle stand

Wie etwa bereits in der Entscheidung 7 Ob 172/21a ausgeführt, hält der OGH auch hier fest: Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist u.a zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. Es ergibt sich kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch.

Zudem könne vom OGH keine Intransparenz der Klausel erkannt werden.

Keine Erfolgsaussichten für das Verfahren gegen den ehemaligen Rechtsschutz-Versicherer A:

Zur Frage der Erfolgsaussichten führte der OGH zunächst i.S.d. ständigen Rspr. aus, dass in der Rechtsschutzversicherung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen sei (RIS-Justiz RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, habe sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ sei sohin eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insb. bei Unschlüssigkeit, aber auch bei einem unbehebbaren Beweisnotstand (vgl. z.B. RIS-Justiz RS0116448; RS0117144).

Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung dürfe der RS-Versicherer nicht vornehmen und auch dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. RIS-Justiz RS0124256). Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten komme ebenso wenig in Betracht, wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen (vgl. z.B. OGH 7 Ob 161/16a; 7 Ob 123/18s). Umgekehrt folge daraus jedoch, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Mit dem Finanzierungsausschluss der Bauherrnklausel habe sich der OGH bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei sowohl die Intransparenz der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG sowie deren gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB verneint. Ausgehend von der oberstgerichtlichen Judikatur stünden auch Streitigkeiten aus dem – zur Umschuldung des ursprünglichen Kredits aufgenommenen – Fremdwährungskredit im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbs und seien daher dem Risikoausschluss des Art 7.1.9 ARB 2003 zu unterstellen (siehe dazu bereits OGH 7 Ob 130/10h und OGH 7 Ob 110/16a). Die Annahme des Rechtsschutz-Versicherers B, dass für die beabsichtigte Klagsführung gegen den ehemaligen Rechtsschutz-Versicherer A keine Aussicht auf Erfolg nach Art 9.2.3 ARB 2012 bestehe und er somit leistungsfrei sei, komme daher Berechtigung zu.

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