In einem aktuellen Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine gängige Verlängerungsklausel für gesetzeswidrig erklärt. Wenn sich der Vertrag nach einer bestimmten Frist automatisch verlängert, muss bereits die AGB-Klausel eine Hinweispflicht des Versicherers enthalten.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.07.2017
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG. Es ging dabei um die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006), und zwar insbesondere um folgende Klausel (Punkt I der AUVB 2006):
- „Wann kann der Vertrag gekündigt werden? Wann erlischt der Vertrag ohne Kündigung? – Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. […]“
Der VKI forderte, dem Versicherer die Verwendung derartiger Klauseln zu untersagen. Diese verstoße nämlich gegen das Konsumentenschutzgesetz. Demnach müsse der Versicherer den Kunden rechtzeitig unter Einhaltung einer angemessenen Frist auf dessen Kündigungsmöglichkeiten hinweisen, sollte sich der Vertrag ansonsten verlängern (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG). In dem Verfahren ging es nun um die Frage, ob bereits die Klausel die Verpflichtung des Unternehmers beinhalten muss, den Verbraucher zu Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Hinweispflicht muss im Vertrag enthalten sein
Der VKI war mit seiner Klage in allen Instanzen erfolgreich. Der OGH (OGH 7 Ob 52/17y) stellte fest, dass auch in der Verlängerungsklausel im Versicherungsvertrag die Hinweispflicht des Versicherers inklusive Frist enthalten sein muss. Es genüge nicht, dass der Versicherer ohne eine solche Vereinbarung de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.
Klausel intransparent
Außerdem erweise sich die Klausel auch als intransparent. Der Verbraucher werde nämlich von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten, weil er beim Lesen bloß der Klausel – und dem nachfolgenden Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises – glauben könnte, den Kündigungszeitpunkt versäumt zu haben. Fazit: Das Unternehmen muss sich für die Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion bereits in der AGB-Klausel dazu verpflichten, dass er bei Beginn der Widerspruchsfrist den Verbraucher auf die Bedeutung eines allfälligen Schweigens hinweisen wird.
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