Die Grundsätze der Grünen Karte beschäftigten den Obersten Gerichtshof nach einem Verkehrsunfall in Österreich, an dem drei Länder beteiligt waren.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 19.11.2015
Die Grundsätze der Grünen Karte beschäftigten den Obersten Gerichtshof nach einem Verkehrsunfall in Österreich, an dem drei Länder beteiligt waren.
Schuld am Unfall war ein österreichische Autolenker. Ein deutscher Fahrer erlitt dabei diverse Schäden, die er von der Haftpflichtversicherung des Österreichers ersetzt bekam. Der Haftpflichtversicherer klagte anschließend den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Grund: Einen Schweizer Lenker treffe die Mithaftung am Unfall zu 50%. Der VVO bestritt die aktive und passive Klagslegitimation.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab – und wurden vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Der Haftpflichtversicherer habe einen Regressanspruch an ihn gegen einen ausländischen Mitschädiger geltend gemacht. Nach dem System der Grünen Karte wird in solchen Fällen ein Versicherungsverhältnis mit einem inländischen Haftpflichtversicherer fingiert. Nur dem „geschädigten Dritten“ steht aber ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu.
Da die beklagte Partei wie ein inländischer Versicherer haftet, wäre auch sie nur dem Direktanspruch des „geschädigten Dritten“ ausgesetzt, nicht aber dem Direktanspruch eines ausgleichsberechtigten Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers. Der Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden außergerichtlich und kann den Ausgleichsanspruch nicht gegen den Versicherungsverband geltend machen.
OGH 21. 10. 2015 2 Ob 35/15h
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