Bis zum Obersten Gerichtshof gelangte die Frage, ob Motorradfahrer auch auf kürzeren Strecken Schutzkleidung zu tragen haben.

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 03.11.2015
Erstmals hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) damit befasst, ob Motorradfahrer auch auf kürzeren Strecken Schutzkleidung tragen müssen. Das Ergebnis: In Österreich bestehe ein „allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise“ für diese Obliegenheit.
Der Fall: Als ein Motorradlenker eine Fahrzeugkolonne überholen wollte, kam er zu Sturz. Da er nur rund fünf Kilometer zu fahren hatte, trug er lediglich ein kurzärmliges T-Shirt und eine kurze Hose, Arbeitsschuhe und einen Sturzhelm. Beim Sturz erlitt er schwere Verletzungen darunter tiefe Abschürfungen an den Gelenken, die mit entsprechender Schutzbekleidung nicht eingetreten wären. Die Alleinschuld am Unfall wurde in den Vorinstanzen einem PKW-Lenker gegeben, der aus der Kolonne ausscherte.
Zu einer anderen Ansicht kam der Oberste Gerichtshof, der sich auf eine Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit stützte. In Österreich bestehe bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise, wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trage. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er vor Antritt der Fahrt in Kauf nimmt, unabhängig von deren Länge und Dauer, auch mit hohen Geschwindigkeiten zu fahren.
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