Eine Rechtsanwältin klagte eine Bank, weil der Anlageberater sie nicht auf zusätzliche Vertriebsprovisionen und eine mögliche Rückzahlungspflicht hingewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) meint dazu: Der Berater hat seine Kundin über die Provisionen zu informieren, wenn sie damit nicht rechnen muss.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.05.2017
Die Rechtsanwältin, die häufig als Insolvenzverwalterin bestellt wird, zeichnete von 2004 bis 2006 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Bank Kommanditbeteiligungen an deutschen Kommanditgesellschaften („Holland-Fonds“). Mit dem Berater handelte sie einen von 5% auf 3,5% verringerten Ausgabeaufschlag (Agio) aus. Unabhängig davon erhielt die Bank aber noch zusätzliche Provisionen zwischen 3 und 4,5%. Grund dafür war eine Vertriebsvereinbarung mit dem Emittenten. Davon habe sie nichts gewusst, so die Rechtsanwältin, ansonsten hätte sie nämlich die Beteiligungen nicht erworben.
Von Rückzahlungspflicht nichts gewusst
Außerdem hatte sie bei der Beratung „produktspezifische Anlegerprofile“ unterzeichnet, in denen über eine mögliche Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen informiert wurde, wenn dadurch das Kapitalkonto negativ würde. In der Folge erhielt die Rechtsanwältin trotz negativen Geschäftserfolgs „Liquididätsausschüttungen“, die nicht durch einen Gewinn der Gesellschaften gedeckt waren. Daher war sie rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet. Die entsprechenden Hinweise habe sie aber nicht gelesen, auch der Berater habe sie nicht auf dieses Risiko hingewiesen.
Nun klagte die Rechtsanwältin die Bank und forderte die Rückzahlung der Beträge, die sie angelegt hatte, gegen Übertragung der Rechte an den Kommanditbeteiligungen. Zudem sollte die Bank für alle zukünftigen Schäden – sprich weitere Rückzahlungspflichten – haften.
Vertriebsprovisionen begründen Interessenkonflikt
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Der Oberste Gerichtshof (2Ob99/16x) wies die Klage zur Hälfte ab und hob die Entscheidungen auf, da die Sache noch nicht spruchreif war.
Vertriebsprovisionen begründen die Gefahr eines Interessenkonflikts auf Seiten des Anlageberaters. Der Berater habe daher den Anleger auf Provisionen von dritter Seite hinzuweisen, wenn der Anleger nicht mit derartigen Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr rechnen musste. Eine Pflichtverletzung des Beraters begründe den Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Diese Frage sei im weiteren Verfahren zu prüfen.
„Erfahrene Anlegerin“ trifft Mitschuld
Unabhängig davon treffe die Klägerin aber ein gleichteiliges Mitverschulden, weil sie – als wirtschaftlich erfahrene Anlegerin – Risikohinweise nicht gelesen und so auch selbst eine Ursache für den Erwerb der nicht gewünschten Beteiligungen gesetzt hatte.
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