Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beschlossen. Sowohl die strikte Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung als auch das Provisionsabgabeverbot sind darin enthalten.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.01.2017
Nach dem überraschend strikten Referentenentwurf zur IDD-Umsetzung aus dem Bundeswirtschaftsministerium und den mahnenden Stellungnahmen der Maklerverbände hat gestern das deutsche Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beschlossen. Versicherungsmaklern kommt der vorliegende Gesetzentwurf nach einer ersten Sichtung nicht entgegen.
Abgrenzung zwischen „Berater“ und „Makler“
So ist im Gesetzentwurf nun die Rede von einem „Versicherungsberater“. Versicherungsberater ist demnach, wer keinen wirtschaftlichen Vorteil von einem Versicherungsunternehmen erhält oder anderweitig abhängig ist. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere aufgrund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.
Versicherungsmakler sollen sich dagegen ihre Tätigkeit gegenüber Verbrauchern nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Gegen gesondertes Entgelt sollen sie allerdings Dritten, die nicht Verbraucher sind, Versicherungen vermitteln dürfen und bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich beraten dürfen. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Am umstrittenen Provisionsabgabeverbot hält der Gesetzentwurf fest. Versicherern und Vermittlern soll untersagt bleiben, Provisionen teilweise oder vollständig weiterzugeben.
Keine zusätzlichen Honorare von Kunden für Versicherungsmakler
Der Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Gerd Billen, äußert sich sehr deutlich zu dem vorliegenden Entwurf: „[…] Mit dem Gesetz wird es künftig eine ganz klare Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung geben. Honorarberater können nun Verbrauchern geeignete Versicherungen vermitteln, ohne ihre Unabhängigkeit zu gefährden. Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, im Versicherungstarif enthaltene Provisionsanteile dem Versicherungskonto der Kundinnen und Kunden gutzuschreiben. Dies ist ein klarer Vorteil für Kunden von Honorarberatern. Damit haben wir die Honorarberatung deutlich gestärkt. Versicherungsvermittlern, die für die Vermittlung Provisionen erhalten, wird es zukünftig untersagt, zusätzliche Honorare von Kundinnen und Kunden zu verlangen.“
Quelle: AssCompact Deutschland, bearbeitet durch Redaktion Österreich
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