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Prozess verloren – Rechtsschutzversicherer fordert Kosten zurück

Prozess verloren – Rechtsschutzversicherer fordert Kosten zurück

25. Juli 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Nach einem verlorenen Prozess gegen einen Anlageberater forderte der Rechtsschutzversicherer die Kosten vom Kunden zurück. Dieser habe seine Obliegenheiten verletzt und bewusst falsche Informationen erteilt. Ein berechtigter Vorwurf? Darüber hatte das Landesgericht (LG) Leoben zu entscheiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 25.07.2018

Der Rechtsschutzversicherer hatte die Kosten für ein Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung übernommen. Der Kunde war der Ansicht, er sei von seinem Anlageberater nicht über das hohe Investmentrisiko aufgeklärt worden. Er unterlag im Verfahren, der Rechtsschutzversicherer hatte die Prozesskosten zur Gänze zu tragen.

Nun klagte der Versicherer den Kunden und forderte die erstatteten Kosten zurück. Er habe seine Auskunftsobliegenheit verletzt und bei der Schadensmeldung wissentlich, zumindest aber grob fahrlässig, unrichtige Informationen erteilt. Vor diesem Hintergrund habe der Versicherer die Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt und zu Unrecht Kostendeckung gewährt.

Nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt

Diesen Vorwurf beurteilte das Landesgericht Leoben (7 Cg 56/17i) als nicht berechtigt. Zwar sei im Anlegerprozess keine Verletzung von Aufklärungspflichten festgestellt worden, vor allem weil die konkrete Veranlagung dem bei Beratungsgespräch erstellten Risikoprofil entsprochen hätte. Daraus sei aber nicht abzuleiten, dass der Kunde dem Versicherer vorsätzlich bzw. grob fahrlässig unrichtige Informationen erteilt habe. Denn der Versicherte habe sämtliche bei der Schadensmeldung getätigten Äußerungen auch noch im Prozess glaubhaft vertreten. Die Klagsabweisung sei lediglich Folge der richterlichen Beurteilung über divergierende Standpunkte im Einzelfall.

Die Entscheidung stellt damit klar, dass die Aufklärungs- und Belegobliegenheit des Kunden nicht die Aufgabe hat, diesem die Führung eines strengen Beweises im prozesstechnischen Sinn aufzuerlegen, dessen Gelingen oder Misslingen über seinen Versicherungsanspruch entscheidet.

Quelle: www.verbraucherrecht.at

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