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Rauchverbot: Worauf Gastronomen achten müssen

Rauchverbot: Worauf Gastronomen achten müssen

30. Oktober 2019

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3 Min. Lesezeit

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Am 1. November tritt das generelle Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft – ohne Ausnahmen. Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen, warnt die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 30.10.2019

Das generelle Rauchverbot wurde lange diskutiert und oft verschoben – nun ist es aber soweit. Ab 1. November ist Rauchen in Gastronomie- und öffentlich zugänglichen Bereichen verboten. Auch der Gebrauch von Shishas und Ersatzprodukte wie Shiazo-Steine oder E-Zigaretten ist in geschlossenen Räumen untersagt. Zusätzlich wurde heuer das Alterslimit für Rauchen österreichweit auf 18 Jahre gehoben.

Falsche Kennzeichnung kann teuer werden

Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen durch den Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch andere Symbole – etwa Piktogramme – zu kennzeichnen. Die richtige Kennzeichnung ist laut Gesetz eine Obliegenheitspflicht. Ist diese falsch oder fehlerhaft, kann das eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. „Aufpassen müssen Gastronomen auch darauf, dass bisherige Hinweisschilder, die einen Raucherraum gekennzeichnet haben, entfernt werden. Ansonsten ist die Kennzeichnung nicht korrekt“, betont Johannes Loinger, CEO der D.A.S. Rechtsschutz AG

Vorsicht bei Terrassen & Co.

Auf Freiflächen wie Terrassen und in Gastgärten darf weiterhin geraucht werden. Wer diese Fläche jedoch so umgestaltet, dass sie die Gäste vor Witterung, Hitze oder Kälte schützt, kann Probleme bekommen. „Die getroffenen Maßnahmen können nämlich dazu führen, dass die Freifläche als geschlossener Raum gewertet wird“, so Loinger. Der Jurist rät dazu, die Umbauten im Einzelfall zu prüfen.

Für Hotels gilt eine Ausnahme: In dafür eigens eingerichteten Nebenräumen darf weiterhin geraucht werden – allerdings nur, wenn dort keine Speisen oder Getränke konsumiert oder hergestellt werden.

Anrainer können gegen Betreiber vorgehen

Sollte es für Anrainer durch die im Freien Rauchenden zu laut werden, können sie Anzeige gegen die Gäste bei der Polizei einbringen. Auch die Wirte können zur Verantwortung gezogen werden. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber führen.„Vor allem bei größeren Nachtlokalen können Raucher vor den Lokalen zu einem Problem für die Gastronomen werden. In Wien sind bereits Kontrollen des Marktamtes angekündigt worden. Ob es noch Ausnahmeregelungen für spezielle Betriebe geben wird und ob Shisha-Bars zusperren müssen, werden die Praxis und die nächsten Monate zeigen“, so Loinger.

Gesicht stellt Gesundheit über Erwerbsfreiheit

Einige Gastronomen haben beim Verfassungsgerichtshof um die Aufhebung der Rauchverbotsbestimmungen angesucht. Sie orteten eine verfassungswidrige Einschränkung ihrer Erwerbsfreiheit. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag jedoch zurückgewiesen. „Für den VfGH war ausschlaggebend, dass Rauchen und auch Passivrauchen gesundheitsschädlich sind“, so Loinger. „Die Gesundheit der Menschen wurde vom Gericht somit über die Erwerbsfreiheit gestellt.“

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