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Rechtsschutz: Der Bauherren-Ausschluss und Fremdwährungskredite

Rechtsschutz: Der Bauherren-Ausschluss und Fremdwährungskredite

07. Juni 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Bauherren-Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung gilt laut einem OGH-Urteil auch für Fremdwährungskredite. Die Lage ist für den Schadenexperten Dr. Wolfang Reisinger klar: Wer einen derartigen Kredit zur Schaffung von Wohnraum aufnimmt, ist rechtsschutzmäßig schlecht dran.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.06.2017

Der Bauherren-Ausschluss soll Kosten vermeiden für einen Sachverhalt, „der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft“. Dass dies auch für Fremdwährungskredite gilt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im August 2016 entschieden.

Zur Finanzierung ihres Einfamilienhauses schlossen die beiden Versicherungsnehmer einen endfälligen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 160.000 Schweizer Franken ab. Weil sich der Kredit ungünstig entwickelte, wollten die Kunden aussteigen. Die Kreditgeberin empfahl jedoch, angesichts der bereits angefallenen Verluste den Fremdwährungskredit fortzusetzen und eine Stop-Loss-Order zu setzen, was zu weiteren Verlusten führte. Die Kunden wollten wegen einer fehlerhaften Beratung gegen die Kreditgeberin rechtlich vorgehen.

Bezug zu typischen Problemen der Baufinanzierung

Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf den Bauherrenausschluss ab, wonach kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens. Die Deckungsklage gegen den Versicherer blieb in allen Instanzen erfolglos. Der OGH (in 7 Ob 110/16a vom 31.08.2016) kam zu dem Schluss, dass die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung einen – selbst für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht erkennbaren – Bezug zu typischen Problemen der Baufinanzierung über Fremdwährungskredite aufwies. 

Fremdwährungskredit besser zu Spekulationszwecken

„Bereits das Berufungsgericht stellte fest, dass die Vereinbarung der Stop-Loss-Order erst Jahre nach der Kreditaufnahme an der Adäquanz nichts ändert“, so Reisinger. „Die jahrelange Laufzeit einer solchen Finanzierung sei nämlich ebenso typisch wie der Umstand, dass lange nach der Kreditaufnahme Zusatzvereinbarungen geschlossen würden, die diese umgestalten.“ Auch der Umstand, dass die Kunden das mit dem Kredit errichtete Haus längst verkauft und inzwischen ein neues errichtet hatten, sei für die Entscheidung bedeutungslos. „Wer einen Fremdwährungskredit nicht zur Schaffung von Wohnraum aufnimmt, sondern zu Spekulationszwecken, ist rechtsschutzmäßig eindeutig besser dran“, sagt der Schadenexperte. „Der OGH hat nämlich bereits mehrmals festgehalten, dass die Aufnahme von Fremdwährungskrediten nicht unter den sogenannten Spekulationsausschluss fällt.“

Der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact Juni-Ausgabe.

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