AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.06.2022
Motocross-Fahren in Offroad-Arena
Ausschluss in den Bedingungen:
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
[...]
1.9 Die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs beteiligt,
- beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport
- an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten, bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw schwierigem Gelände ankommt.
Der Kläger kam am 27.07.2018 mit einer Enduro-Motocross-Maschine in der Offroad-Arena-A* zu Sturz und zog sich Verletzungen an der rechten Schulter zu. In dem Offroad-Park gibt es speziell angelegte Offroad-Strecken, die mit Elektro-Enduro-Motocross-Maschinen befahren werden können. Auf diesen Strecken sind aus Bodenaushubmaterial Hügel und Kurven eingebaut sowie Hindernisse mit Holz und Steinen errichtet.
Es ist auch möglich, kleinere Sprünge zu absolvieren. Die Strecke kann von bis zu 25 Fahrzeugen gleichzeitig befahren werden. Der Unfall des Klägers ereignete sich, als dieser einen anderen Enduro-Motorradfahrer überholen wollte. Dabei geriet der Kläger zu weit nach links zur Streckenbegrenzung in weicheres Gelände, wodurch er gebremst wurde und praktisch zum Stillstand kam, das Gleichgewicht verlor und mit seinem Motorrad nach rechts umkippte.
OGH: Der Versicherer ist leistungsfrei. Die Ausschlussklausel ist auch nicht gröblich benachteiligend.
versdb 2022, 29
Unfallversicherung
7Ob62/22a
Hinweis des Versicherers auf Geltendmachungsfrist (Treu und Glauben)
Hier hat der Kläger, nachdem er seinen Fahrradunfall vom 30. Mai 2018 in einer Unfallsmeldung angezeigt hatte, im September 2018 Rechnungen für physikalische Therapien übermittelt. Im Schreiben vom 4. Oktober 2018 wies die Beklagte (Versicherer) den Kläger unter anderem darauf hin, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität und einer – sofern versichert – Unfall-Invaliditätsrente bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind und, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten – gerechnet ab dem Unfalltag – bei der Beklagten geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf dauernde Invalidität machte der Betreuer des Klägers für diesen jedoch erst im Juni 2020 gegenüber der Beklagten geltend.
Selbst wenn die Unfallsmeldung ausreichende Hinweise auf eine dauernde Invalidität enthalten haben sollte, ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht durch das Schreiben vom Oktober 2018 nachgekommen und daher verstößt die Berufung auf die vereinbarte Ausschlussfrist nicht gegen den im Versicherungsrecht in besonderem Maß herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.
versdb 2022, 30
Unfallversicherung
7Ob6/22s
Gekipptes Fenster
Der VN verließ das Haus für eine Woche und beließ das Fenster zur ebenerdigen Werkstatt in gekippter Stellung. Unbekannte Täter drückten das gekippte Fenster auf, öffneten die Verriegelung, vermutlich mit einem Draht, und gelangten so in die Werkstatt. In weiterer Folge zwängten der oder die Täter die verschlossene Metalltüre, zwischen Werkstatt und Aufgang zum Wohnhaus, mit einem mitgebrachten Brecheisen auf.
Entgegen der Ansicht des VN ist ihm dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen.
versdb 2022, 31
Haushalt (Sach), Einbruchdiebstahl
7Ob47/22w
Nachprüfung Berufsunfähigkeit
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 12 AVB ist die Beklagte nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit im Sinn dieser Bedingungen (§ 3) nachzuprüfen. Wie sich schon aus der ausdrücklichen Anführung „§ 3“ ergibt, umfasst diese Nachprüfung auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 AVB noch vorliegen. Aus der Gesamtheit der Regelung der §§ 3 und 12 AVB kann für den verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung mehr hat, wenn er, wann auch immer, einen Vergleichsberuf ausübt. Eine Nachprüfung scheidet nur während des anerkannten (befristeten) Zeitraums aus.
versdb 2022, 34
Berufsunfähigkeitsrente
7Ob54/22z
Spätrücktritt: Abschlusskosten und Provisionen
Es haben sich Abschlusskosten – hier: behauptete Kosten eines vom Versicherer nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers – im Vermögen des Versicherers realisiert und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht. Es kommt damit nicht darauf an, in welcher konkreten Höhe Verwaltungskosten entstanden und Abschlusskosten an den Vermittler zu zahlen waren.
versdb 2022, 32
Lebensversicherung
7Ob28/22a, 7Ob37/22z,7Ob208/21w
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren