7Ob62/22a
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.06.2022
Ausschluss in den Bedingungen:
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
[...]
1.9 Die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs beteiligt,
- beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport
- an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten, bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw schwierigem Gelände ankommt.
Der Kläger kam am 27. 7. 2018 mit einer Enduro-Motocross-Maschine in der Offroad-Arena-A* zu Sturz und zog sich Verletzungen an der rechten Schulter zu. In dem Offroad-Park gibt es speziell angelegte Offroad-Strecken, die mit Elektro-Enduro-Motocross-Maschinen befahren werden können. Auf diesen Strecken sind aus Bodenaushubmaterial Hügel und Kurven eingebaut sowie Hindernisse mit Holz und Steinen errichtet.
Es ist auch möglich, kleinere Sprünge zu absolvieren. Die Strecke kann von bis zu 25 Fahrzeugen gleichzeitig befahren werden. Der Unfall des Klägers ereignete sich, als dieser einen anderen Enduro-Motorradfahrer überholen wollte. Dabei geriet der Kläger zu weit nach links zur Streckenbegrenzung in weicheres Gelände, wodurch er gebremst wurde und praktisch zum Stillstand kam, das Gleichgewicht verlor und mit seinem Motorrad nach rechts umkippte.
OGH: Der Versicherer ist leistungsfrei. Die Ausschlussklausel ist auch nicht gröblich benachteiligend.
versdb 2022, 29
Unfallversicherung
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