Mehr als 80.000 Euro forderte der Insolvenzverwalter von einem Betrieb zurück, dessen Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab. Ist das gerechtfertigt, und kann der Vermittler dabei zur Haftung gezogen werden? Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler befasste sich mit diesem Sachverhalt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.04.2016
Der Betrieb hat einem deutschen Unternehmen wiederholt Bauteile geliefert, jedoch zahlte der Vertragspartner nur schleppend. Daraufhin wurde das deutsche Unternehmen insolvent. Nun forderte der Masseverwalter wegen Gläubigerbegünstigung mehr als 80.000 Euro zurück, die das Unternehmen trotz angeblich bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit bezahlt habe.
Er meinte, der Zulieferer hätte die Zahlungsunfähigkeit bereits seit Längerem erkennen müssen, habe aber dennoch weitere Lieferungen durchgeführt und Teilzahlungen entgegengenommen.
Der Rechtsschutzversicherer des Betriebes lehnte die Deckung mit der Begründung ab, es liege kein versichertes Ereignis vor. Sofern sich die Versicherungsnehmerin darauf berufe, der Versicherungsfall sei aus dem Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz zu decken, sei außerdem die Streitwertgrenze überschritten, da alle geleisteten Teilzahlungen zusammenzurechnen seien.
Rechtsschutzversicherer müsste Anfechtungsklage decken
Dazu gab die RSS folgende Stellungnahme ab: „Der Einwand des Versicherers, der Versicherungsfall sei kein versicherbares Ereignis, weil es sich beim Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters um einen gesetzlichen Anspruch handle, kann aus unserer Sicht nicht geteilt werden.“ In einer Entscheidung von 2013 (7 Ob 96/13p) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Deckungspflicht für die Abwehr der Anfechtungsklage aus dem Allgemeinen Vertragsrechtsschutz grundsätzlich bejaht.
Berechtigt erscheine allerdings der Einwand, dass die vertraglich vereinbarte Anspruchsobergrenze überschritten sei. Es sei von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen (vgl RS0111811), weil der Verstoß, der Zulieferer hätte von der Insolvenz ausgehen müssen, aber dennoch weiter Geschäfte getätigt, vom Insolvenzverwalter zumindest ernsthaft behauptet wird. Ob dieser Verstoß tatsächlich vorlag, kann in einem Deckungsprozess nicht überprüft werden – damit würde das Ergebnis des Haftungsprozesses vorweggenommen werden.
Ist der Vermittler haftbar?
Hat der Vermittler den Betrieb über das Risiko, in einem derartigen Ausmaß in die Haftung genommen zu werden, ohne dass dafür Versicherungsschutz besteht, beraten? Letztlich bleibe laut RSS die Frage offen, ob ihn eine Haftung dafür trifft. „Der Versicherungsnehmer müsste neben dem Beratungsfehler auch beweisen, dass er bei korrekter Beratung den Versicherungsschutz gegen höhere Prämie abgeschlossen hätte und müsste sich die ersparten Prämien bei der Ermittlung seines Vermögensschadens anrechnen lasse“, so die RSS abschließend.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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