Mehrdeutige Begriffe in Bedingungen gehen normalerweise zu Lasten des Versicherers. Handelt es sich aber um einen klaren Wortlaut, kann sich der Kunde nicht auf diese Regel berufen. Das zeigt ein Urteil, das der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall einer abgebrannten Almhütte gefällt hat.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 05.02.2018
In den Versicherungsbedingungen (AVB) war das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an einer bezeichneten Risikoadresse und alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude der versicherten Landwirtschaft versichert. In seiner Almhütte, die sich außerhalb der Risikoadresse befand, nutzte der Kunde die dort eingebaute Sauna auch zur Entspannung und unabhängig von landschaftlichen Arbeiten. Außerdem verbrachte er dort Zeit, um in der Sonne zu liegen, zu grillen oder bei einem Glas Wein und einer Zigarre zu entspannen. Schließlich erlaubte der Mann es einem Jäger, mit dessen Gästen in der Hütte zu nächtigen und dort dessen Geburtstag und Silvester zu feiern. Als die Almhütte abbrannte, lehnte der Versicherer die Deckung ab, da es sich um kein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handle.
Deckungsklage über 300.000 Euro
In dieser Sache ging es um beachtliche 300.000 Euro, trotzdem haben alle Instanzen die Deckungsklage des Kunden abgewiesen. Der Hinweis des Klägers auf die Unklarheitenregel (§§ 914f ABGB) wurde vom OGH (7 Ob 148/17s) mit dem Argument abgeschmettert, dass der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen eindeutig ist und keine Auslegungszweifel verbleiben können.
Kein Versicherungsschutz bei privater Nutzung?
Tatsächlich sei die Deckungserweiterung auf „ausschließlich landwirtschaftlich genutzt“ natürlich tückisch, so der Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger. Denn damit führe de facto jede private Benutzung zum Entfall des Versicherungsschutzes, auch wenn sie gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung in den Hintergrund tritt. „Da eine private Nutzung zweifellos auch zu einer Gefahrerhöhung führt, wird man allenfalls kurze oder einmalige private Nutzungen tolerieren können, nicht jedoch die Privatnutzung über einen längeren Zeitraum.“ Nach dem festgestellten Sachverhalt sei allerdings überhaupt fraglich, ob die Almhütte irgendwie landwirtschaftlich genutzt wurde.
Der gesamte Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact Februar-Ausgabe.
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