Aus dem Leben gegriffen: Erwin L. hat wochenlang nach dem perfekten Gebrauchtwagen für sich und seine Familie gesucht. Endlich hat er ihn gefunden. Ein Treffen mit dem Verkäufer später ist er sich sicher: dieses Auto möchte er. Die Kaufabwicklung funktioniert reibungslos – die Freude über das neue alte Auto ist groß.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.04.2016
Doch einige Wochen später nach der ersten langen Ausfahrt streikt der Motor plötzlich. Erwin L. bringt das Auto in die Werkstatt. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf EUR 1.200,-. Neben dem Motor hat die Werkstatt noch weitere Schäden am Auto festgestellt. Besonders die Zusatzinfo lässt L. aufhorchen: Manche der Schäden müssen schon länger bestanden haben. Mittlerweile ist die vereinbarte Gewährleistungsfrist aber leider schon abgelaufen.
Erwin L., unsicher über die Rechtslage, wendet sich an seine D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Die D.A.S. Juristin erklärt, dass die Werkstatt mit der Info über die Gewährleistung Recht hat. Da von der Werkstatt ein Materialschaden vermutet wird, schickt die Juristin im Rahmen der D.A.S. Direkthilfe® dem Verkäufer direkt ein Schreiben mit der Aufforderung, sich zumindest an den Reparaturkosten zu beteiligen – mit Erfolg: Der Verkäufer übernimmt die Hälfte der Reparaturkosten.
von der D.A.S. Rechtsschutz AG
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