Im April 2017 schloss eine Kundin eine Lebensversicherung ab. Nach einer Änderung im Steuergesetz kann die Prämie nicht mehr im selben Ausmaß reduziert werden wie zu Beginn. Ob der Versicherer „derart in den Vertrag eingreifen“ kann, wollte die Maklerin von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 16.04.2019
Eine Kundin hat über ihre Versicherungsmaklerin im April 2017 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Monatsprämie betrug 250 Euro. Damals war eine Prämienreduktion bis zu 100 Euro monatlich möglich. Nun akzeptierte der Versicherer das aber nicht mehr, sondern nur eine Verringerung bis zur Hälfte der ursprünglichen Prämie. Die Maklerin wollte von der RSS wissen, ob ein Versicherer derart in Verträge eingreifen könne.
Versicherungssteuergesetz geändert
Der Gesetzgeber habe hier aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Handlungsbedarf gesehen und das Versicherungssteuergesetz an entsprechender Stelle (§ 6 Abs 1a VersStG) geändert. Damit sind nun auch Prämienreduktionen von mehr als 50% wie eine Prämienfreistellung zu betrachten und lösen eine Nachversteuerung aus. Laut Übergangsbestimmung (§ 12 Abs 3 Z 29 VersStG) gilt das für alle Nachversteuerungstatbestände, die nach dem 11.09.2017 (also nach dem VwGH-Urteil) verwirklicht wurden.
Kein Eingriff des Versicherers
Steuerschuldner sei der Versicherungsnehmer, der Versicherer habe die Steuer in dessen Rechnung abzuführen. Insofern liege hier also kein vom Versicherer zu vertretender Eingriff in den Versicherungsvertrag vor, sondern eine Steuergesetzgebung, die eins zu eins den Versicherungsnehmer trifft.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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