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Rücktritt wegen fehlender Zeitangabe?

Rücktritt wegen fehlender Zeitangabe?

13. Dezember 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Eine Kundin wollte von ihrer Lebensversicherung zurücktreten, da sie nicht darüber informiert worden war, wann genau der Vertrag zustande kam. Durch die Zusendung der Polizze müsste ihr das aber klar gewesen sein, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). 

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.12.2019

Die Klägerin schloss im September 2000 eine Lebensversicherung ab. Über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG wurde sie gesetzeskonform dahingehend belehrt, dass sie berechtigt sei, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Im Jahr 2017 forderte die Kundin die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien, weil sie nicht über den konkreten Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags informiert worden sei.

Belehrung fehlerhaft?

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Ereignis, das die Rücktrittsfrist auslöst, sei der Klägerin wie jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Zusendung der Versicherungspolizze erkennbar gewesen.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Belehrung habe zwar dem Gesetzeswortlaut entsprochen, sei aber insofern fehlerhaft gewesen, als das fristauslösende Ereignis nicht ausreichend angegeben worden sei.

Gesetzliche Vorgaben erfüllt

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Im Vertrag sei geregelt worden, dass der Versicherungsnehmer binnen zweier Wochen nach Zustandekommen des Vertrags von diesem zurücktreten könne. Weder eine besondere Form der Rücktrittserklärung noch ein besonderes In Kenntnis Setzen des Versicherungsnehmers vom Vertragsabschluss wurden normiert. Der Gesetzgeber habe damit die europarechtlichen Vorgaben erfüllt, die die Festlegung der „übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen“ dem jeweiligen Mitgliedstaat überließen.

Zusendung der Polizze ist klares Zeichen

Verwendete der Versicherer damals ein vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular, sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen verständlich, dass sein Antrag eine Annahme erfordere und dass damit der Vertrag zustande komme. Der Zugang der Polizze als wirksame Annahme des Versicherungsantrags sei daher für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags.

Zum Volltext im RIS (7Ob78/19z) 

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