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Serienschadenklausel in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

(Bild: © Nedrofly – stock.adobe.com)

Serienschadenklausel in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

25. September 2024

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2 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Serienschadenklauseln sind in der Haftpflichtversicherung durchaus üblich. Bei Vorliegen eines Serienschadens steht für mehrere Geschädigte die (mitunter kleine) Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ob dies in einer Pflichtversicherung zulässig ist, hat der OGH in 7 Ob 20/24b vom 17.4.2024 zwar nicht abschließend geklärt, aber zumindest präzisiert.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Die VN war eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie verfügte über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000 Euro und bei der später Beklagten eine Exzedentenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.180.185 Euro. Die VN vertrat mehrere Personen in steuerrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit deren Beteiligung an einer Ferienwohnungsanlage. Durch einen Fehler der VN erlitten 20 Anleger Schäden zwischen rund 26.000 Euro und rund 56.000 Euro. Der Exzedentenversicherer lehnte die Deckung ab, weil die Serienschadenklausel gröblich benachteiligend und wegen § 11 Abs. 3 WTBG unanwendbar sei, sodass der gesamte Schaden vom Erstversicherer zu tragen sei.

Entscheidungsgründe

Der beklagte Versicherer übersieht, dass § 11 Abs. 3 WTBG den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (VN der Grundversicherung) oder den Exzedentenhaftpflichtversicherer schützen will, sodass sie sich in diesem Rechtsstreit schon deshalb nicht auf eine allfällige Verletzung dieser Schutznorm zur Begründung der Unwirksamkeit der Serienschadenklausel stützen könnte. Die Beklagte ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinne des § 149 VersVG. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Serienschadenklausel wegen Verstoßes gegen § 158c VersVG Dritten gegenüber ausgehen würde, hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit des Versicherten gegen einen Exzedentenhaftpflichtversicherer keine Relevanz.

Kommentar

§ 11 Abs. 1 WTBG verpflichtet Wirtschaftstreuhänder zum Abschluss individueller Berufshaftpflichtversicherungen, die oft nur geringe Summen abdecken. Daher schließt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Exzedentenversicherung ab, die eintritt, wenn die Grundversicherung ausgeschöpft ist. Serienschäden sind in Pflichtversicherungen umstritten, da sie die Rechte der Geschädigten einschränken, indem die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht. § 11 Abs. 3 WTBG sieht eine Mindestversicherungssumme von 72.673 Euro vor, höhere Summen oder Exzedentenversicherungen sind nicht verpflichtend. Im konkreten Fall war das jedoch kein Problem.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe!

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