Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch kommentiert für AssCompact regelmäßig für die Versicherungsbranche relevante OGH-Entscheidungen. Im heutigen Fall geht es um einen Streitfall betreffend die Sturmversicherung.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Was passiert ist: Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht eine Haushalts- und Eigenheimversicherung. Die der Polizze zugrundeliegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Haushalt & Eigenheim Versicherung“ (im Folgenden ABHE 2017 genannt) lauten auszugsweise wie folgt:
„(…)
2. ELEMENTARGEFAHREN / STURM, (…)
2.1. STURM ist im Sinne dieser Versicherungsbedingungen Wind von einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h (…)
Die Versicherung umfasst den Schaden der direkten mechanischen Einwirkung des Sturmes, den durch eingestürzte oder getragene Sachen verursachten Schaden, sowie den durch das Eindringen von Niederschlag durch eine vom Sturm verursachte Öffnung entstandenen Schaden.
Falls in der Versicherungspolizze nicht anderweitig vereinbart, umfasst die Versicherung folgende Schäden nicht:
(…)
- von dem Eindringen von Niederschlag oder Anschwemmung durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden sind (z.B. durch ein offengelassenes oder angelehntes Fenster, wegen schlechter Konstruktion, schlechtem Material oder schlechter Ausführung von Fenstern und Türen).“
Im August 2020 verursachte ein Unwetter das Einknicken eines im Garten stehenden aufblasbaren Pools und den schwallartigen Austritt einer großen Menge an Wasser, das bei einem Kellerfenster in einen Lichtschacht strömte und allmählich durch das geschlossene Kellerfenster einsickerte und im Kellergeschoss zu einem erheblichen Schaden führte. Der Versicherer verweigerte die Versicherungsdeckung, woraufhin der Versicherungsnehmer eine Klage einbrachte.
Wie ist die Rechtslage?
In der vorliegenden Entscheidung (7 Ob 60/23h) führte der Oberste Gerichtshof (OGH zunächst aus, dass ein Sturm nur dann unmittelbar einwirkt, wenn er die zeitlich letzte Ursache eines Schadens ist. Der Schaden sei im vorliegenden Fall aber nicht durch eine direkte mechanische Einwirkung des Sturms verursacht worden, sondern durch das Einknicken eines aufblasbaren Pools. Nach Ansicht des OGH sei auch das allmähliche Einsickern des Poolwassers durch das geschlossene Kellerfenster keine sturmbedingt verursachte Öffnung, da sie nicht direkt durch den Sturm oder durch den Einsturz von durch den Sturm umgestoßener oder getragener Sachen entstanden ist. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Versicherungsleistung vom Versicherer zu Recht verweigert wurde.
Schlussfolgerung
"Der OGH lehnte im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht des Versicherers unter Verweis auf den Risikoausschluss ab, wonach Schäden durch das Eindringen von Wasser durch irgendwelche Öffnungen, die nicht direkt durch Sturm entstanden sind, nicht versichert sind. Die Frage, ob ein (sturmbedingt) eingeknickter aufblasbarer Pool einer „eingestürzten“ Sache gleichzustellen ist, wurde vom OGH hingegen nicht beantwortet."
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