Beim freien Fahren auf einer Rennstrecke – ohne Wertung und Preisverleihung – hatte einer der Teilnehmer einen Unfall. Der Versicherer wollte die knapp 47.000 Euro teure Reparatur nicht zahlen. Ob hier ein Risikoausschluss vorliegt, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.12.2018
Der Kläger nahm im September 2015 an einer Charity-Rally teil. Bei der viertägigen Veranstaltung stellten die Teilnehmer ihre Fahrzeuge, die eine Motorleistung von mindestens 200 PS aufweisen mussten, zur Schau. Der Kläger war mit einem „Nissan GTR“ mit 485 PS vertreten, der seit April 2015 haftpflicht- und vollkaskoversichert war. Laut Bedingungen (Art 6.2 VK 2013) sind Schadenereignisse von der Kaskoversicherung ausgeschlossen, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
Im Rahmen des Events wurde eine Rennstrecke in Kroatien frei befahren – ohne Wertungen und Preisverleihung, es wurde lediglich gefilmt. Die Strecke war in einem schlechten Zustand, an der Oberfläche befanden sich Wellen und Schlaglöcher. Nachdem der Kläger einige Runden absolviert hatte, näherte er sich mit 140 bis 150 Stundenkilometern einer Linkskurve von etwa 90 Grad und führte eine Vollbremsung durch. Das Auto verlor teilweise den Bodenkontakt, schlitterte über eine Schotterfläche und prallte gegen einen Reifenstapel. Die Reparaturkosten betrugen rund 46.948 Euro, der Kaskoselbstbehalt belief sich auf 333 Euro.
Klage gegen Versicherer
Der Fahrer reichte nun eine Deckungsklage gegen den Versicherer ein. Dieser argumentierte, es habe sich um eine kraftfahrsportliche Veranstaltung gehandelt, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Es komme nicht darauf an, welche Geschwindigkeiten erzielt werden könnten, sondern vielmehr darauf, ob die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt sei und allenfalls auch eine Bewertung der Fahrer und der Fahrzeuge erfolge. Das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten sei aber auch Bestandteil dieser Veranstaltung gewesen, die mit den Schlagwörtern „Adventure, Speed, Fun and Charity“ beworben worden sei.
Keine kraftfahrsportliche Veranstaltung
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der OGH (7 Ob 171/18z) schloss sich dieser Entscheidung an. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verbinde mit dem Begriff „Kraftsport“ eine Leistungsbewertung. Unter kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Bedingungslage sei damit die Teilnahme an einem Leistungsvergleich zwischen dem fahrerischen Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, einer Steigerung (Trainingsfahrten) oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen festgelegt werden. Da das Fahren hier nur der Schaustellung diente, liege keine kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinn der Bedingungen vor.
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