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Weihnachtsdeko – was rechtlich (nicht) erlaubt ist

Weihnachtsdeko – was rechtlich (nicht) erlaubt ist

10. Dezember 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Streit mit Nachbarn wegen „exzessiver Weihnachtsdekoration“ ist laut D.A.S. keine Seltenheit. Der Rechtsschutzversicherer erklärt, was erlaubt ist und wie man Konflikte im Vorfeld vermeiden kann.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.12.2018

„Wir sind regelmäßig mit Problemen konfrontiert, die aufgrund exzessiver Weihnachtsdekoration entstehen“, sagt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender D.A.S. Rechtsschutz AG. Zu Nachbarschaftsstreitigkeiten komme es dabei meist wegen blinkender und heller Dekoration oder lauter Weihnachtsmusik.

Gesundheit geht vor

Nachbarn können sich gegen ortsunübliche Beeinträchtigungen wehren, wenn diese nicht zumutbar sind. Das gilt vor allem dann, wenn die Gesundheit betroffen ist – etwa wenn jemand wegen heller Beleuchtung nicht schlafen kann, obwohl die Vorhänge zugezogen sind. Projektionslampen, die ausschließlich den eigenen Grund beleuchten, wären laut Loinger eine Alternative.

Befestigte Deko im Außenbereich benötigt Zustimmung

In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben einhält. Anders sieht es bei Dekorationen im Außenbereich aus. „Bei Mehrparteienhäusern sollte man vorher die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Insbesondere wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrahmen anbringen möchte“, rät Loinger. Bei Mietwohnungen ist es sinnvoll, für unübliche Befestigungen im Vorfeld die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.

In „Extremfällen“ Bewilligung erforderlich

In Bundesländern mit Ortsbildschutzgesetzen kann auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen. Das ist dann der Fall, wenn die Weihnachtsdekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen Veränderungen kann auch eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein. „Das betrifft aber eher nur Extremfälle, wo es jemand mit dem Weihnachtsschmuck zu ernst nimmt und deshalb sogar Gebäudeteile ändert“, so Loinger. „Gegen den schlechten Dekorationsgeschmack des Nachbarn kann man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen.“

Foto: Prime Consulting

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