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Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 29.07.2022
Die körperliche Schädigung des Klägers (Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule) trat bereits ein, als er den Kasten anhob und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hatte. Die körperliche Schädigung ist daher nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Vielmehr hat der Kläger bewusst und gewollt einen Kasten hochgehoben und sich dabei verletzt. Da das Heben des Kastens somit eine vom Kläger völlig beherrschte und gewollte Situation darstellt, liegt kein versicherter Unfall vor.
versdb 2022, 47
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