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UNIQA zum Rücktrittsrecht: Mehrfachagent hat Kunden falsch informiert

UNIQA zum Rücktrittsrecht: Mehrfachagent hat Kunden falsch informiert

24. Juni 2016

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3 Min. Lesezeit

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Drohen Vermittlern, die ihre Kunden auf ein mögliches Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung aufmerksam machen, rechtliche Konsequenzen? Diese Frage beschäftigt nach dem Bericht über eine schriftliche Aufforderung der UNIQA, dies zu unterlassen. Laut UNIQA ein Einzelfall: Der Mehrfachagent habe nämlich falsche Informationen verbreitet.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 24.06.2016

Ein Vermittler machte seine Kunden auf ein mögliches Rücktrittsrecht ihrer Lebensversicherungen und auf Sammelaktionen von VKI und Prozessfinanzierern aufmerksam. Daraufhin wurde er von der UNIQA schriftlich zur „Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen“ aufgefordert – ansonsten drohe ihm die Klage, wie das WirtschaftsBlatt am Mittwoch berichtete.

Kunden sollen informiert werden - aber richtig

Zunächst handle es sich hier um einen Mehrfachagent und nicht, wie fälschlicherweise im Bericht angegeben, um einen Makler, so UNIQA-Sprecherin Carolina Burger gegenüber AssCompact. „Selbstverständlich wollen wir, dass unsere Kunden über ihr Rücktrittsrecht informiert werden, wenn diese Informationen richtig sind. In diesem Fall aber hat der Agent falsche Informationen an die Kunden weitergegeben und Leistungszusagen gemacht, die nicht stimmen.“ Hier sei es Aufgabe des Versicherers, Kunden vor Falschinformationen und damit auch vor falschen Investitionsentscheidungen zu bewahren. Ein weiterer Grund für die schriftliche Unterlassungsaufforderung: Weil es sich nicht um einen Makler, sondern um einen Agenten handle, hafte UNIQA auch für etwaige Schäden.

Einzelfälle könnten betroffen sein

Besonders gefährlich sei das Vorgehen des Agenten auch deshalb, weil nahezu keine Verträge vom Rücktrittsrecht betroffen seien. Die Lebensversicherer der UNIQA Group – UNIQA Österreich, Raiffeisen Versicherung und FinanceLife – haben, so Burger, stets korrekt über die Rücktrittsfrist belehrt. Lediglich in der Zeit nach der gesetzlichen Umstellung, als die Frist von 14 auf 30 Tage geändert wurde, könnten noch im Umlauf befindliche Papieranträge mit der alten Rücktrittsfrist verwendet worden sein. Hier handle es sich aber um einen geringen Anteil der Verträge. „Auch in derartigen Fällen ist im Interesse der Kunden natürlich im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rücktritt nicht nachteiliger als die Beibehaltung des Vertrages ist.“

Bekanntlich hat der VKI zu einer Sammelaktion aufgerufen – Kunden können dabei prüfen lassen, ob ihre Lebensversicherungsverträge möglicherweise in diese Gruppe der „Rücktrittskandidaten“ fallen. Bei UNIQA befürchtet man derzeit keine große Rücktrittswelle. Burger: „Wie gesagt, sind fast keine UNIQA Verträge davon betroffen.“

 

 

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