Hat der Rechtsschutzversicherer im Schadensfall uneingeschränktes Kündigungsrecht? Die Klausel, wonach dies durchaus möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt für unwirksam erklärt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 23.06.2016
Im September 2010 hatte die Kundin einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Basis waren die Allgemeinen Bedingungen für die Mobilitäts- und Konsumenten-Rechtsschutzversicherung 2010 (MKRB 2010).
Gut drei Jahre später meldete die Frau einen Schadensfall, wobei die Parteien nicht bekanntgaben, worum es sich genau handelte und inwieweit die Versicherung dafür Leistung erbracht hatte. Der Rechtsschutzversicherer gab zunächst eine Deckungserklärung ab – und kündigte wenige Wochen später das Versicherungsverhältnis. Dabei bezog er sich auf Art 13 MKRB 2010, wo es sinngemäß heißt: Nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Leistung haben Kunde und Versicherer das Recht, die Versicherung mit einmonatiger Frist zu kündigen.
Versicherer könne unbeschränkt kündigen, Kunde aber nicht
Die Kundin klagte. Der entsprechende Artikel räume dem Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht ohne Bindung an objektive oder relativierende Kriterien im Schadenfall ein. Dem Versicherungsnehmer hingehen stehe das Kündigungsrecht nur zu, wenn der Versicherungsschutz bestätigt oder die Leistung erbracht wurde – nicht jedoch im Fall einer Deckungsablehnung. Die Klausel sei überraschend, gröblich benachteiligend und verstoße gegen das Konsumentenschutzgesetz, weil die Versicherung den Vertrag ohne sachliche Rechtfertigung kündigen könne.
Der Versicherer wandte hingegen ein, die Klausel sei branchenüblich und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch genau dort platziert, wo sie der Kunde erwarte, nämlich unter „Kündigung im Schadenfall“. Eine faktische Imparität oder eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor.
Kündigungsrecht laut OGH benachteiligend
Nachdem das Erstgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Frau Recht – und wurde vom OGH bestätigt. Trotz Parität des Kündigungsrechts sei dieses für den Kunden gröblich benachteiligend, haben doch Versicherer und Versicherungsnehmer ein ganz unterschiedliches Interesse an einer Kündigung im Schadensfall.
Der Versicherer habe die Möglichkeit, Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall – und sei es ein Bagatellschaden – den Vertrag zu kündigen. Der Kunde hingegen ist an der Kündigung im Schadensfall naturgemäß nicht interessiert. Ein an keine objektiven Kriterien gebundenes Kündigungsrecht des Versicherers sei daher laut OGH unwirksam (7 Ob 84/16b).
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