Das Handelsgericht Wien beurteilte eine Klausel zur Höhe der Garantieleistung bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung als intransparent. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht „potenziell tausende Betroffene“, die einen Rückzahlungsanspruch hätten.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 20.02.2019
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird bei Vertragsabschluss eine Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Im konkreten Fall legte eine Klausel fest, dass bei einer Auszahlung von den geleisteten Prämien unter anderem anfallende Kosten abgezogen werden. In der Klausel findet sich allerdings keine Information bezüglich der Höhe dieser Kosten oder der Garantieleistung insgesamt.
Kunde kann Folgen nicht „annähernd“ überblicken
Im konkreten Fall hatte die Kundin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt sie zunächst nur 55,6% der von ihr bezahlten Prämien zurück. Der VKI brachte eine Verbandsklage gegen die UNIQA ein, die nun eine weitere Zahlung von rund 40% der einbezahlten Prämien leisten muss. Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel für intransparent und daher unzulässig. Dem Versicherungsnehmer sei es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken. Die UNIQA hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht, es ist daher rechtskräftig.
VKI: Versicherer muss Prämien ohne Kostenabzug zurückzahlen
Nach Ansicht des VKI habe der Versicherer – nachdem die Klausel unwirksam sei – im Garantiefall die einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer und der Risikoprämie auszubezahlen. „Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss“, sagt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürfte abgezogen werden.“ Damit hätten „potenziell tausende Betroffene“ einen Rückzahlungsanspruch. Betroffen könnten auch andere Versicherungen sein, bei denen dieselbe oder eine vergleichbare Klausel zur Berechnung der garantierten Versicherungsleistung enthalten ist.
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