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Klage gegen Gemeinde – Rechtsschutz-Deckung?

Klage gegen Gemeinde – Rechtsschutz-Deckung?

18. Februar 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Nach einem Beschwerdeverfahren klagte ein Nachbar die Gemeinde auf Kostenersatz. Sein Rechtsschutzversicherer wollte jedoch nur ein Siebtel zahlen, da am Verfahren sechs weitere Nachbarn beteiligt waren. 

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.02.2019

Der Bürgermeister einer Marktgemeinde hatte zwei Baubescheide erlassen. Einer davon bezog sich auf ein Bauansuchen, um den Keller eines Wohnhauses in eine Pizzeria umzubauen, der zweite auf die Errichtung einer Lärmschutzwand. Gegen diese Bescheide erhoben sieben Eigentümer von Nachbargrundstücken Beschwerde. Sie vereinbarten, dass zwei der Nachbarn die Kosten für den Rechtsanwalt im Namen aller anderen jeweils zur Hälfte übernehmen.

Klage gegen Marktgemeinde

Das zuständige Landesverwaltungsgericht hob beide Baubescheide als rechtswidrig auf. Nun reichten die beiden zahlenden Nachbarn Klage gegen die Marktgemeinde ein. Sie forderten ihren Anteil an den Kosten der Rechtsvertretung zu jeweils rund 8.700 Euro aus dem Titel der Amtshaftung. Einer der beiden ersuchte dazu bei seinem Rechtsschutzversicherer um Deckung. Dieser wollte jedoch die Kosten nur zu einem Siebtel übernehmen, da vom Rechtsfreund des Versicherten sieben Personen vertreten werden. Er berief sich dabei auf die Bedingungen (Art 7 Pkt. 2 ARB 1994), wonach die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Dagegen richtete sich der Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Hätten sich die übrigen Nachbarn nicht am Verfahren beteiligt, sondern nur der Antragsteller und der weitere Nachbar, so hätten sie die entstehenden Kosten alleine zu tragen gehabt. Selbst wenn sich der Antragsteller alleine am Bauverfahren beteiligt hätte, wären dieselben Kosten in Höhe von Euro knapp 17.500 Euro angefallen.

Schlichtungskommission empfiehlt Deckung

Da sich der Rechtsschutzversicherer nicht am Schlichtungsverfahren beteiligte, hatte die Schlichtungskommission für ihre Empfehlung den vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt heranzuziehen. Die beiden Nachbarn haben sich gegenüber dem Rechtsanwalt und den Privatgutachtern unmittelbar zur Zahlung der anfallenden Kosten verpflichtet. Es liege daher keine Abtretung im Sinne der Bedingungen (Art 7 Pkt. 2 ARB 1994) vor. Vielmehr sei der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Marktgemeinde unmittelbar beim Antragsteller und dem weiteren Nachbar entstanden. Die Kosten seien auch kausal entstanden, zumal diese nach Angaben des Antragstellers auch dann angefallen wären, hätte er sich alleine am Verfahren beteiligt. Es war daher die Deckung zu empfehlen.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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