Darf der Arbeitgeber Faschingsverkleidung anordnen? Wie viel Feiern ist erlaubt? Fragen wie diese klärt die D.A.S. Rechtsschutz AG anlässlich des bevorstehenden Höhepunktes der Faschingszeit.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.02.2019
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen, und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, sagt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten, sind sehr kurz.“ Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten, sind unzulässig.
Verkleidung darf Arbeit nicht stören
Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, so Loinger. Wird durch das Kostüm die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt, etwa in Banken oder bei einem Steuerberater, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden.
Faschingsumzug?
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Will man während der Arbeitszeit daran teilnehmen, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.
Vorsicht bei Alkohol
Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. Unbedingt zu beachten sind laut Loinger auch generelle firmeninterne Regelungen wie eine Betriebsvereinbarung. „Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots kann eine Entlassung drohen.“
Auch privat nicht alles erlaubt
Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden, auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen. „Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, sagt Loinger. Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
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