Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ließ einen Versicherer abblitzen, der dem Kunden die Leistung wegen einer verschwiegenen Vorerkrankung verwehrt hatte. Der Versicherer selbst habe demnach gegen seine Pflichten verstoßen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 08.02.2018
Ein Berufskraftfahrer hatte 2009 eine Risikolebensversicherung mit einer BU-Zusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gab er an, in den vergangenen fünf Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen von Ärzten beraten oder untersucht worden zu sein. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Mann im Jahr 1998 eine Lungenembolie erlitten hatte und sich 2005 bei einem Radiologen in Behandlung befunden hatte. Nachdem es bei ihm 2013 erneut zu einer Lungenembolie kam, beantragte er Leistungen aus der BU-Versicherung.
Kunde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt
Der Versicherer lehnte die Leistung mit Verweis auf die verschwiegene radiologische Untersuchung ab. Der Vertrag wurde um eine Ausschlussklausel über die vom Kunden zur Begründung seiner Berufsunfähigkeit angeführte Erkrankung ergänzt. Dagegen klagte der Mann und bekam durch alle Instanzen Recht. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) bemängelten, dass der Kunde nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen von Falschangaben bei den Gesundheitsfragen aufgeklärt worden sei.
In den gesetzlichen Vorgaben sei klar geregelt, dass dem Versicherer das Rücktrittsrecht nur dann zustehe, wenn er dem Kunden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf seine Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Sollte das Schreiben nicht gesondert erfolgt sein, müsse zudem eine textlich deutliche Hervorhebung der Belehrung vom übrigen Text der Vereinbarung vorliegen, sodass diese vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.
Hinweis im Antragsformular nicht klar genug
Die Verpflichtung hat der Versicherer nicht beachtet. Das Antragsformular enthielt zwar einen Abschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“, die sich jedoch drucktechnisch nicht vom übrigen Text abhob. Dass die Passage durch zwei horizontale Linien und eine fette Schriftform eingerahmt war, sei nicht ausreichend. Da es auch an einer gesonderten Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung fehlte, lehnte der BGH die Revision der Versicherung gegen das Urteil der Vorinstanz ab.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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