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VVO: Mehr als 300 Verletzte bei Wildunfällen in Österreich

VVO: Mehr als 300 Verletzte bei Wildunfällen in Österreich

20. September 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Mit Wildunfällen ist über das gesamte Jahr hinweg zu rechnen, der Herbst birgt aber aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse ein besonders hohes Risiko. Empfehlungen für Autolenker geben der österreichische Versicherungsverband VVO, das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) und die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.09.2016

Alle sieben Minuten ereignet sich in Österreich ein Unfall mit einem Wildtier. Im vergangenen Jahr wurden 304 Menschen bei Wildunfällen (zum Teil schwer) verletzt, eine Person erlitt tödliche Verletzungen. Jährlich werden in Österreich rund 77.000 Wildtiere im Straßenverkehr getötet.

Die meisten Unfälle ereignen sich in der Morgendämmerung (zwischen 5 und 7 Uhr) und abends zwischen 20 und 23 Uhr. Zu diesen Tageszeiten sind Wildtiere auch am aktivsten. Ein Großteil der Wildunfälle sind Kollisionen mit Rehwild, aber auch Zusammenstöße mit Hasen, Fasanen, Füchsen und auch Wildschweinen sind relativ häufig. Am höchsten ist das Unfallrisiko bei Übergangsbereichen zwischen Wald und Feld. Denn Wildtiere wählen instinktiv den kürzesten Weg zu ihrem Ziel und entscheiden dabei nicht zwischen Straßen und Feldern.

Irrtum: 80% erwarten Tier von rechts

Studien zufolge erwarten 80% der Autofahrer unbewusst, dass Wildtiere von rechts kommen – eine Annahme, die natürlich nicht mit der Realität übereinstimmt. Reagiert der Autofahrer bei einem Zusammenstoß richtig, indem er stark bremst und das Lenkrad gut festhält, verringert sich die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen, weiß KFV-Direktor Dr. Othmar Thann. „Ein Ausweichmanöver ist nicht zu empfehlen, denn ein solches ist weitaus riskanter, als ein Zusammenstoß mit dem Tier.“

Strafbar: Unfall nicht melden oder Tier mitnehmen

Kommt es zu einem Unfall, muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. „Getötetes Wild darf auf keinen Fall mitgenommen werden – auch nicht zum Tierarzt“, sagt Dr. Peter Lebersorger, Generalsekretär der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände. „Die Mitnahme des Tieres kann behördlich auch als Wild-Diebstahl gewertet werden.“

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