Wer länger arbeiten will als bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Pension besteht, kann seine Kündigung unter Umständen anfechten. In einem aktuellen Verfahren war der Mann vor den Gerichten mit seiner Klage nicht erfolgreich, wie Die Presse heute berichtet.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.09.2016
Eine Aktiengesellschaft kündigte 2014 den damals 63-jährigen Mitarbeiter. Dieser hatte bereits Anspruch auf eine Korridorpension, die der Oberste Gerichtshof (OGH) als eine Form der gesetzlichen Alterspension sieht. Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigung allerdings nicht einverstanden und zog wegen Sozialwidrigkeit vor Gericht. Ältere Arbeitnehmer haben einen stärkeren allgemeinen Kündigungsschutz und können eine Kündigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz anfechten, heißt es im Bericht. Ob Sozialwidrigkeit aus juristischer Sicht vorliegt, hängt von der langen Betriebszugehörigkeit, der zu erwartenden Arbeitslosigkeit und möglichen Einkommensverlusten ab.
Doch kann eine Kündigung auch sozialwidrig sein, wenn der Mitarbeiter schon genügend Versicherungsmonate und das nötige Alter hat, um eine gesetzliche Alterspension zu beanspruchen? Aus vergangenen Stellungnahmen des OGH geht hervor, dass auch in diesen Fällen ein Kündigungsschutz nicht generell auszuschließen sei. Allerdings können bei der Interessensabwägung die bei der Pensionierung natürlichen Einkommenseinbußen nicht als sozialwidrig gewertet werden, zudem sei eine Kündigung beim Erreichen des Pensionsalters für den Arbeitnehmer nichts Unvorhersehbares.
Kündigung kam nicht überraschend
In diesem Fall hatte der Kläger keinen Erfolg – der OGH wies seine Revision mangels Erheblichkeit der Rechtsfrage zurück. Wenig verwunderlich – denn der Mann war bereits zehn Jahre lang bei vollen Bezügen von zuletzt knapp 12.000 Euro brutto (14-mal jährlich) dienstfrei gestellt. Dass der Arbeitgeber angesichts dieser Summe ein Interesse daran haben würde, das Dienstverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, könne für den Mann nicht überraschend gewesen sein. Er habe, so die Höchstrichter, seine finanzielle Lebensplanung ausreichend lang auf die Situation einstellen können.
Auch könne der jetzige Pensionist mit Pensionsbezügen von rund 4500 Euro und dem Nettoeinkommen seiner Ehefrau von 1500 Euro seine gehobenen Lebenserhaltungskosten durchaus weiterhin bestreiten. Der Kläger wohnt in einem unbelasteten, zeitgemäß renovierten Einfamilienhaus, außerdem gehören ihm noch einige Liegenschaften und ein Barvermögen von 220.000 Euro. Eine Sozialwidrigkeit konnte der OGH also keinesfalls feststellen.
Quelle: diepresse.com; bearbeitet durch AssCompact Österreich
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