Zahlreiche Haftpflichtversicherungsverträge enthalten eine Deckungserweiterung für reine Vermögensschäden durch Behinderung. Unklar ist, was hier eigentlich genau gedeckt ist. Der OGH entschied zu dieser Klausel einen Fall. Allerdings enthält die Entscheidung zahlreiche Mängel.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12.04.2019
Der Versicherungsnehmer brachte über Auftrag seiner Kunden in deren Haus einen monolithischen mineralischen Bodenbelag auf. Wegen eines Fehlers beim Anmischen des Dünnstrichs war der Bodenbelag nicht glatt, sondern von Wellenschlägen und anderen optischen Mängeln durchsetzt. Der Versicherungsnehmer führte daraufhin Verbesserungsversuche durch. Letztlich wurde auf Kosten des Versicherungsnehmers der Bodenbelag herausgeschliffen und ein neuer Bodenbelag von einem anderen Unternehmen eingebaut.
Aufgrund der Sanierungsarbeiten verlängerte sich das gesamte Bauvorhaben des Kunden des Versicherungsnehmers um ein Jahr. In diesem Zeitraum setzte der Architekt, der von den Hauseigentümern mit der Abwicklung des gesamten Bauvorhabens, so auch mit der Bauaufsicht, beauftragt worden war, die örtliche Bauaufsicht fort. Dafür fiel ein angemessener Aufwand im Ausmaß von 25 Stunden an, der mit marktüblichen und angemessenen 3.271,04 Euro verrechnet wurde.
Der OGH entschied, dass es sich beim erhöhten Aufwand für die örtliche Bauaufsicht durch den Architekten, der die Sanierungsarbeiten begleitete, um einen Teil des Erfüllungsvorgangs und um keinen Mangelfolgeschaden handelt. Durch diese Einschätzung wurde auf die Deckungserweiterung „reine Vermögensschäden durch Behinderung“ auch nicht näher eingegangen. Diese Einschätzung des OGH ist wohl verfehlt.
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