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Wasserschaden: Kann Versicherer Regress führen?

Wasserschaden: Kann Versicherer Regress führen?

11. Februar 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Eigentümer einer Wohnung verursachte einen Wasserschaden im Haus. Zu welchem Ausmaß der Versicherer hier Regress führen kann, wollte der Versicherungsmakler von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wissen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 11.02.2019

Der Besitzer der Eigentumswohnung ließ auf seiner Terrasse einen Wasserhahn aufgedreht. Unter Druck löste sich der angeschlossene Schlauch, wodurch Wasser ausfloss. Das Wasser beschädigte nicht nur die Wohnung des Verursachers, sondern auch die des Nachbarn darunter.

Der Gebäudeversicherer warf dem Schädiger grobe Fahrlässigkeit vor und wollte ihn in Regress nehmen. Der Versicherungsmakler wollte nun wissen: Inwieweit kann der Versicherer hier Regress führen? Ist dabei von Bedeutung, welche Mauern des Gebäudes beschädigt sind bzw. wie diese den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden?

Regress bei grober Fahrlässigkeit

Die RSS gab dazu folgende Auskunft: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei der einzelne Miteigentümer im rechtlichen Sinn nicht Eigentümer der Wohnung, sondern nur mit seinem Anteil Miteigentümer am gesamten Objekt samt einer exklusiven Nutzungsberechtigung an seinem Objekt. Insofern trete ein Schaden am Gebäude immer im Ausmaß des jeweiligen Miteigentumsanteils bei jedem einzelnen Miteigentümer ein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei beschränkt rechtsfähig; sie könne zwar den Versicherungsvertrag abschließen, sei aber nicht Trägerin der Eigentumsrechte. Da es sich bei derartigen Wasserschäden in der Regel um ernste Schäden am Gebäude handle, die in die Erhaltungspflicht der Miteigentümergemeinschaft fallen, habe der Versicherer dieser grundsätzlich den Aufwand zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit sei der Regress möglich. Nicht von Bedeutung sei allerdings, wo die Grenzen zwischen den Wohnungen zu ziehen ist, da wie erwähnt ein Miteigentum aller am Gebäude vorliegt.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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