Wann gilt ein Rohrbruch als Versicherungsfall? Zum Zeitpunkt, an dem das Rohr kaputt ging, oder erst dann, wenn Wasserschäden sichtbar werden? Ein deutsches Gericht hatte diese Frage zu klären.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.02.2019
Steht im Vertrag einer Gebäudeversicherung, dass im Fall eines Rohrbruchs Versicherungsschutz besteht, so tritt der Versicherungsfall bereits dann ein, wenn das Rohr beschädigt wird – und nicht erst mit dem Auftreten oder Sichtbarwerden von Wasserschäden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Der Versicherungsnehmer muss allerdings beweisen, dass das Rohr im Haftungszeitraum kaputt ging. Im konkreten Fall gab es Anhaltspunkte dafür, dass die Schädigung schon vor Vertragsabschluss vorgelegen hatte. Ein Sachverständiger stellte schließlich fest, dass der Schaden am Rohr bereits seit der Errichtung des Hauses – also bevor es der Kläger gekauft und die Versicherung abgeschlossen hatte – bestanden habe.
„Leitungswasser“ und „Rohrbruch“: zwei verschiedene Fälle
Das Gericht weist darauf hin, dass die versicherten Gefahren „Leitungswasser“ und „Rohrbruch“ jeweils selbstständige Versicherungsfälle sind. Versicherungsschutz für Rohrbruch decke die Beseitigung des Rohrbruchs, nicht aber die Beseitigung der Schäden durch das ausgetretene Leitungswasser.
Ein Versicherungsfall liege nicht erst dann vor, wenn alle Umstände, die die Haftung des Versicherers begründen, gegeben sind – sondern bereits dann, wenn die versicherte Gefahr eingetreten ist. Der Fall „Rohrbruch“ stelle ein punktuelles Ereignis dar. Ein Leitungswasserschaden erstrecke sich hingegen häufig über einen gewissen Zeitraum und der Schaden werde mit zunehmender Dauer größer. Die Beweislast dafür, dass der Schadensfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist, trage nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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