Wir teilen gerne…mit Freunden, unseren Kindern und Verwandten….aber auf die Quote kommt es an. Auch Versicherungen teilen im Zuge eines KFZ Schadenfalles gerne. Trotzdem sind das Teilungsabkommen und die Quotenregelung getrennt zu betrachten.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.12.2020
Von Alfred Binder (Foto oben), ÖVM Vorstand
Das Teilungsabkommen
Beim Teilungsabkommen handelt es sich, wie schon der Name sagt, um ein “Abkommen“, welches zwischen den Versicherungsgesellschaften geschlossen wurde. Dieses Abkommen wurde vom österreichischen Versicherungsverband genehmigt. Dem Teilungsabkommen der KFZ Versicherung haben sich fast alle Versicherungsgesellschaften angeschlossen. Voraussetzung für eine Abrechnung nach dem Teilungsabkommen ist immer, dass neben einer Haftpflichtdeckung auch eine Vollkasko- oder Teilkaskodeckung besteht.
Hat zum Beispiel der unschuldige Beteiligte eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung und die gegnerische Versicherung zahlt aus der Haftpflicht den Schaden aus, so wird z.B. durch die Versicherung des unschuldig Beteiligten 50% des Schadens aus der Kasko an die Versicherung des schuldigen Lenkers bezahlt. (Beteiligung gemäß Abkommen) Bei einem Teilkaskoschaden natürlich nur der Glasschadenanteil.
Natürlich ist es auch möglich, dass die gegnerische Kaskoversicherung ein Teilungsabkommen stellt, dass würde bedeuten, dass eine Zahlung nur aus dem Haftpflichtvertrag erfolgt.
Was ist für uns Makler in diesen Fällen von Interesse?
Folgt eine Zahlung im Zuge des Teilungsabkommens aus einem Haftpflichtvertrag, darf es zu keiner Malusumreihung kommen. Was die Kasko betrifft, darf in diesem Fall die Schadenzahlung nicht im Rendement aufscheinen. Dies betrifft auch einen allfälligen Kaskobonus sofern kein Mitverschulden gegeben ist.
Aufgrund von Rückfragen bei Versicherern und aus Erfahrung weiß man, dass dieser Vorgang aus technischen Gründen automatisch oft nicht funktioniert. Sollten Sie eine derartige Unregelmäßigkeit feststellen, so ist eine Korrektur beim Versicherer zu beantragen.
Das Quotenvorrecht
Als Norm für das Quotenvorrecht wird der § 67 VersVG herangezogen. Laut einem OGH Urteil vom 04.02.1976 (8 Ob 17/76) wird das Quotenvorrecht wie folgt beschrieben:
Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. Der Versicherer übernimmt die Forderung seines Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen Nachteilen und muss insbesondere auch die Aufrechnungslage hinsichtlich des übergegangenen Anspruches gegen sich gelten lassen.
Einfach erklärt: Innerhalb der Mitverschuldensquote wird der Versicherungsnehmer des Kaskoversicherers vorrangig befriedigt. Dies betrifft zum Beispiel den Selbstbehalt aus der Kasko ohne Anrechnung des Mitverschuldens.
Was ist in diesem Fall für uns Makler von Interesse?
Es ist schon vorgekommen, dass im Zuge eines Mitverschuldens nur der um den Mitverschuldensanteil verminderte Selbstbehalt an den kaskoversicherten VN refundiert wurde. In diesem Fall müssen wir uns auf das Quotenvorrecht beziehen und den vollen Selbstbehalt fordern.
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