Ein Tiroler Gastgewerbeunternehmen musste aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, welche aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen wurde, seinen Betrieb schließen. Der Betriebsunterbrechungsversicherer lehnte die Deckung ab.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 17.12.2020
Aus diesem Grund begehrte das Unternehmen von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für das Verfahren gegen den Betriebsunterbrechungsversicherer.
Das LG Innsbruck (40 Cg 43/20i vom 10.11.2020) folgte der Ansicht des Rechtsschutzversicherers und sah den Katastrophenausschluss und den Ausnahmesituationsausschluss als verwirklicht an:
In Art 7 Abs 1.1. der ARB ist der Begriff der Katastrophe als ein Ereignis, das in außergewöhnlichem Umfang Personen – oder Sachschäden bewirkt, umschrieben. Auch der durchschnittlich verständi-ge Versicherungsnehmer kann das Geschehen um die Ausbreitung von COVID-19 nicht anders einstufen als ein solches schweres Schadensereignis.
Weiters ist laut LG Innsbruck der Risikoausschluss des Art 7 Abs 1.2. der ARB (Ausnahmesituations-ausschluss) verwirklicht: Die Verordnung der BH zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 ist eine an eine Personenmehrheit gerichtete hoheitsrechtliche Anordnung, welche aufgrund der COVID-19 Situation erlassen wurde, die eine Ausnahmesituation darstellt. Der Ein-wand der gröblichen Benachteiligung wurde gegenständlich nicht erhoben (vgl. HG Wien 30 Cg 24/20m).
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der OGH das letzte Wort haben wird. Der Ausgang des Verfahrens wird für die Rechtsschutzversicherer wesent-lich sein, da mit einer Vielzahl von Verfahren in Zusammenhang mit COVID-19 zu rechnen ist. Den ganzen Beitrag von Nora Michtner, welche am Verfahren auf Seiten des Rechtsschutzversicherers beteiligt ist, mit Informationen zur genauen Begründung des LG Innsbruck lesen Sie in der Jänner-Ausgabe von AssCompact.
Von Dr. Nora Michtner (Foto), Partnerin bei Singer Fössl Rechtsanwälte OG, www.sfr.at
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