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Unternehmen – Risiko und Versicherung 2021: Beratungsansätze für neue Chancen

Unternehmen – Risiko und Versicherung 2021: Beratungsansätze für neue Chancen

17. Dezember 2020

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Unternehmerrisiko hat in den letzten Jahren eine grundlegende Änderung / Erweiterung erfahren. Und damit einhergehend die Anforderungen an den freien Versicherungsberater, seine Kunden entsprechend aufzuklären. Die gesetzliche Regelung zur Weiterbildung hilft beim Erwerb unverzichtbaren Wissens.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 17.12.2020

Von Dr. Helmut Tenschert (Foto), Unabhängiger und zertifizierter Bildungsträger für Versicherungsmakler und -agenten

Covid 19 tut sein Übriges, die Lage weiter zu verschärfen. Die Auswirkungen werden wir schon in wenigen Monaten spüren, wenn die Stundungen von Steuern und Abgaben ihr Ende finden werden.

Die Beratung zu klassischen Versicherungsformen tritt dabei mehr in den Hintergrund, wiewohl diese Absicherung nichts an Wichtigkeit und Bedeutung verloren hat. Allerdings haben sich die Notwendigkeiten etwa für Feuerschäden Vorsorge zu treffen, in der Gedankenwelt der Kunden verfestigt und etabliert. Bei den hinzugekommenen Risiken besteht noch großer Nachholbedarf.

Hinzugekommene Risiken

Gemeint sind schärfer gewordene straf- und zivilrechtliche Haftungen aller unternehmerisch Handelnder, betrügerische Aktivitäten eigener Mitarbeiter oder die geradezu dramatische Zunahme von Bedrohungen durch Angriffe aus dem Internet, Stichwort Cyber, und dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen.

Es ist für mich in meinen vielen Gesprächen mit leitenden Verantwortlichen in Betrieben festzustellen, wie wenig ausgeprägt der Wissensstand im Bereich der vorgenannten Risken erscheint. Dabei haben sich wirtschaftliche Belastungen aus Schadenereignisse mehr und mehr in diese Richtung verlagert.

Herausforderung: Aufklärung der Geschäftsleitung

Die Herausforderung besteht hier vor allem in der Aufklärung der Geschäftsleitungen der von uns betreuten Unternehmen. Allein Kenntnis und Akzeptanz dieser Bedrohungsszenarien führen zum Verständnis für die Sinnhaftigkeit möglicher Absicherungen. Nur wer sich vorstellen kann, dass sich geschilderte Ereignisse im eigenen betrieblichen Umfeld auch tatsächlich verwirklichen können, wird Verständnis und Interesse an darauf ausgerichteten Produktlösungen haben. Es gilt aber auch, das Angebot an spezifischen Versicherungslösungen im Kundeninteresse entsprechend kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf zu adaptieren.

Betriebshaftpflichtversicherung

So erweist sich die Betriebshaftpflichtversicherung als eine derjenigen Sparten, bei der die inhaltliche Richtigkeit in Bezug auf die individuelle Firmensituation durchaus entscheidend für die Existenz des Unternehmens sein kann. Einmal mehr der Hinweis, dass Versicherungssummen hier gelegentlich lächerlich gering, sehr oft aber einfach viel zu niedrig sind. Wie mir Gerhard Kofler, der mit seinem „Brokerservice“ viele Kolleginnen und Kollegen beratend unterstützt, mitteilt, dass auch aufgrund der Individualisierung von Klauselbausteinen durch die Versicherer unerwartete Deckungslücken entstehen. Neu konfigurierte Zusatzklauseln bringen in Abweichung von gewohnten Deckungen überraschend eingeschränkte Leistungsinhalte. Als Beispiel diene die klassische Tätigkeitsklausel an beweglichen Sachen, die manchmal dann keinen Versicherungsschutz mehr vorsieht, wenn die fremde Sache zugleich in Verwahrung genommen worden ist. Wenn dann gleichzeitig die Klausel für die Verwahrung von beweglichen Sachen mitversichert wurde, ist dort angeführt, dass Tätigkeiten an beweglichen Sachen ausgeschlossen sind. Man läuft ohne Ergebnis im Kreis. Zudem häufen sich Probleme in Zusammenhang mit weiteren in der Polizze versicherten Firmen, wenn es um Schadenersatzverpflichtungen dieser Firmen untereinander geht. Hier angesprochen sind „Cross Liability“ und Ansprüche der gesetzlichen Vertreter, welche wenigstens für Sach- und Personenschäden unter Deckung gestellt werden könnten.

Leider ist davon auszugehen, dass nicht nur bei Neuabschlüssen sondern auch bei Vertragsverlängerungen, die regelmäßig den Wechsel in eine aktuelle Generation von Vertragsbedingungen bedeuten, der Versicherungsschutz nicht nur ausgedehnt, sondern vermindert wird. Besondere Sorgfalt bei solchen Vertragsumstellungen ist daher geboten.

Weiterbildung ist KEINE lästige Pflicht!

Gerade die Beratung der wirtschaftlich für uns so wichtigen Gewerbekunden bedarf besonderer Kenntnisse, siehe die erfolgten Darstellungen. Sehen Sie also bitte die gesetzliche Regelung zur Weiterbildung nicht als lästige Pflicht, sondern zum Erwerb unverzichtbaren Wissens.

Welche weiteren Risiken die immer komplexer werdende Rechts- und Versicherungswelt laut Dr. Tenschert noch birgt, lesen Sie in der AssCompact Jänner-Ausgabe!

Titelbild: ©snowing12 – stock.adobe.com

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