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Zwei Anträge eingebracht – welcher gilt?

Zwei Anträge eingebracht – welcher gilt?

13. März 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Kunde brachte per E-Mail zwei Anträge bei der Versicherung ein, den zweiten mit erweiterter Katastrophendeckung. Nach einem Schaden bezahlte der Versicherer weniger als erhofft, da für ihn der erste Antrag galt. Der Fall ging zur Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.03.2018

Der Kunde hatte eine Bündelversicherung für sein Haus abgeschlossen, in die auch eine Sturmschadenversicherung eingeschlossen war. Über seinen Vermittler beantragte er im August 2010 den Versicherungsvertrag – einmal per E-Mail um neun Uhr, ein weiteres Mal per E-Mail um 15.30 Uhr, da bei der ersten Antragstellung die erweiterte Katastrophendeckung bis 50.000 Euro nicht beantragt worden sei. Der Vertrag wurde im September polizziert, und zwar ohne erweiterte Katastrophendeckung. Ein Jahr später konvertierte der Kunde seinen Vertrag, wobei er den Stand der letzten Polizze – ohne erweiterte Katastrophendeckung – heranzog.

Nur „einfache“ Katastrophendeckung

Im Juni 2016 kam es zu einer Überschwemmung im Haus des Kunden. Der Versicherer zahlte für den Schaden unter Berufung auf die laut Polizze vereinbarte „einfache“ Katastrophendeckung 7.500 Euro. Das war dem Kunden nicht genug – er beantragte bei der RSS, der Versicherung die Zahlung des restlichen Schadens von knapp 18.000 Euro zu empfehlen. Diese habe es verabsäumt, in der Polizze vom September 2010 auf die Abweichung vom Antrag hinzuweisen. Der Versicherer teilte mit, sich am Schlichtungsverfahren nicht zu beteiligen. Die Schlichtungskommission wies den Antrag ab.

Erster Antrag bindend

Gemäß dem Gesetz (§ 5 Abs 3 VersVG) sei der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen, wenn der Versicherer entgegen den Vorschriften (§ 5 Abs 2 VersVG) nicht auf die Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein (unter Einhaltung besonderer Formvorschriften) hinweist. Soweit sich der Antragsteller auf diese Gesetzesstelle berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Versicherungsschein vom September 2010 nach der Aktenlage seinem Antrag – und zwar dem allerersten – entspreche.

Dieser Antrag sei durch Zugang beim Versicherer bindend geworden. Die Bindungswirkung dieses Antrages könne nur durch eine gerichtliche Irrtumsanfechtung beseitigt werden (§ 871 ABGB). Der einige Stunden später gestellte zweite Antrag habe daher die Bindungswirkung des ersten Antrages nicht beseitigen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der zweite Antrag vom Versicherer nicht angenommen und daher nicht Vertragsbestandteil sei. „Insofern war auch die später erfolgte Konvertierung für die Frage der Katastrophendeckung nicht von Bedeutung“, so die Schlichtungskommission abschließend.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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