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Fenster gekippt, Bewohner zuhause – kein Einbruch?

Fenster gekippt, Bewohner zuhause – kein Einbruch?

03. Juli 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Der Österreichische Versicherungsmaklerring (ÖVM) vertritt eine klare Meinung in aktuellem Streit um Versicherungsleistungen im Falle eines Einbruchs: „Eine Obliegenheit, wonach Fenster und Türen zu verschließen sind wenn die versicherten Räumlichkeiten von allen Personen verlassen werden, findet sich in nahezu allen Bedingungen zur Haushaltsversicherung anderer Anbieter. Damit wäre klargestellt, dass man ein Fenster gekippt lassen dürfe, wenn man zu Hause ist“, ist sich Gerhard Veits, Vorstand des ÖVM (Foto) sicher.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.07.2020

Ein Dieb verschaffte sich in den Abendstunden Zutritt in ein Einfamilienhaus, indem er ein im Rollladen integriertes Fliegengitter zerschnitt und ein gekipptes Fenster öffnete. Dabei erbeutete er Geld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 30.000 Euro. Das Besondere an diesem Fall: Die Hausbesitzer waren zwar anwesend, bemerkten aber den Einbrecher nicht.

Für den Versicherer handelt es sich hier nicht um einen Einbruch, sondern „nur“ um einfachen Diebstahl, was zu einer deutlich geringeren Versicherungsleistung führt.

Die Versicherung argumentiert mit dem Wortlaut ihrer Bedingungen, wonach ein Einbruch nur dann vorliegt, wenn der Täter unter folgenden Umständen in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt:

  • durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
  • durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen
  • heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet
  • mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln
  • mit richtigen Schlüsseln, die er sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat

Nachdem keine der genannten Voraussetzungen zutreffe, liege eben nur ein einfacher Diebstahl vor, der wiederum nur eine Versicherungsleistung von etwa 2.400 Euro rechtfertige. Der Bestohlene klagte den Versicherer mit Unterstützung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).

Auf den Punkt gebracht:

Der Versicherungskunde sieht den Begriff des Einbruchs als erfüllt an, weil ein Fenster eine Öffnung sei, die nicht zum Eintreten bestimmt ist und zudem erst die Beschädigung des Fliegengitters das Eindringen des Täters ermöglichte.

Der Versicherer bestreitet dieses Argument und lässt es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.

Kann der Versicherer überhaupt gewinnen?

Dieses laufende Verfahren wird auch vom ÖVM sehr aufmerksam verfolgt und nach Einschätzung der Experten kann der Versicherer in dieser Causa eigentlich nur verlieren. „Wird der Klage des Hauseigentümers stattgegeben, hat der Versicherer den Prozess verloren. Bestätigt aber das Gericht die Ansicht des Versicherers, dann wird künftig wohl kein Versicherungsmakler die Haushaltsversicherung dieses Anbieters empfehlen können. Der Versicherer hat also wieder verloren, in diesem Fall Image und Geschäft“, so der ÖVM.

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