Durch die neuen digitalen Medien häufen sich Fälle unerlaubter Finanzdienstleistungen. Hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) den begründeten Verdacht auf eine unerlaubte konzessionspflichtige Tätigkeit, kann sie öffentlich warnen. Im letzten Jahr stieg die Zahl der Warnmeldungen um 50% im Vergleich zu 2018, auf 97. Darunter „Boiler Rooms“, „Clone Firms“ und in letzter Zeit verstärkt Modelle rund um Bitcoin und Krypto-Assets.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 02.07.2020
Wie entsteht eine Warnmeldung?
Die FMA geht jedem konkreten Hinweis zu unerlaubten Finanzdienstleistungen nach. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine unerlaubte konzessionspflichtige Tätigkeit, und ergeben die Ermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Warnung, dann warnt die FMA vor dem unerlaubt tätigen Anbieter. Beispiele für solche Tätigkeiten sind persönliche Anlageempfehlungen (Anlageberatung), die Verwaltung von Geldern (Einlagengeschäft, Alternativer Investmentfonds), oder Trading mit Wertpapieren und Derivaten (Handel). Die Warnmeldung wird dann auf der Website, auf Twitter, auf der FMA-Sicherheits-App und in der Wiener Zeitung veröffentlicht.
Zeigt sich im Laufe der Ermittlungen hingegen, dass ein strafrechtlicher Verdacht besteht – zum Beispiel Betrug oder Pyramidenspiel – leitet die FMA diesen an die Staatsanwaltschaften weiter.
Woher kommen die Hinweise?
Hinweise erhält die FMA insbesondere über drei Kanäle:
- Besonders viele Hinweise gelangen über die FMA-Verbraucherinformation ein. Leider meist von jenen Personen, die bereits unseriösen Firmen zum Opfer gefallen sind.
- Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, der FMA einen anonymen Hinweis über das Whistleblower-System zukommen zu lassen.
- Weiters hat die FMA eine eigene Einheit zur Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs, die regelmäßig Nachforschungen anstellt, um unerlaubt tätige Firmen aufzuspüren.
Keine Warnmeldung ohne Prüfung
Um eine Warnmeldung zu veröffentlichen haben die Juristinnen und Juristen klare gesetzliche Vorgaben zu prüfen: Wendet sich der Anbieter aktiv an den österreichischen Markt? Ist eine Warnmeldung erforderlich oder gibt es ein geringeres Mittel? Ist sie verhältnismäßig? Erst nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung erfolgt die Veröffentlichung. Eine Warnmeldung kann niemals leichtfertig erlassen werden.
Bild: ©vegefox.com - stock.adobe.com
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