Vor allem im betrieblichen Bereich ist es nicht unüblich, sich bei Freunden oder Geschäftspartnern ein Fahrzeug kurzfristig auszuleihen. Dass man dabei nicht immer Versicherungsschutz hat, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert den Fall.
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Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.05.2018
Die später beklagte Partei lieh sich von einem Geschäftspartner für einen Tag einen Anhänger (Tieflader) zum Transport eines Baggers unentgeltlich und gegenleistungsfrei aus. Dabei kam es zu einem Schaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer des Anhängers eintrittspflichtig war. Er regressierte beim Entleiher seine Aufwendungen. Dieser behauptete, ein Regress sei nicht möglich, weil er Mithalter des Fahrzeugs wurde und dadurch mitversichert sei. Dieser Standpunkt wurde von allen Instanzen nicht geteilt und dem Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers Folge gegeben (7 Ob 49/17g). Wem ein Fahrzeug nur kurzfristig überlassen wird, werde nicht zu dessen Halter.
Auch Werkstatt wird nicht gleich zum Halter
Gemäß dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (§ 2 Abs 2 KHVG) ist der Halter mitversichert, sodass gegen ihn kein Regress (nach § 67 VersVG) möglich ist. Für das Vorliegen der Haltereigenschaft müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, weil damit auch besondere Rechte verbunden sind, vor allem das Recht, das Fahrzeug an andere weiterzugeben. So wird zum Beispiel auch eine Werkstatt, der ein Fahrzeug zu einer Reparatur oder zu einem Service überlassen wird, nicht Halter dieses Fahrzeuges.
„Tatsächliche Tätigkeiten“ ausschlaggebend
„Der Entleiher kann aber in eine böse Deckungslücke kommen“, so Reisinger. Gesetzlich sind zwar Personen mitversichert, die „mit dem Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind“ (§ 2 Abs 2 KHVG). Jedoch trifft das einer OGH-Entscheidung zufolge nur auf Personen zu, die „tatsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwendung eines Fahrzeuges entfalten“ (OGH 7 Ob 87/13i), also insbesondere das Fahrzeug lenken oder auch be- und entladen. „Keinesfalls trifft diese Voraussetzung auf juristische Personen zu und natürlich auch nicht auf physische Personen, die sich zwar ein Fahrzeug ausleihen, aber sonst konkret nichts damit machen.“
Keine Deckung aus Betriebshaftpflicht
Auch aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung kann sich der Entleiher keine Deckung erhoffen. Denn nach dem Kfz-Ausschluss sind Schäden nicht versichert, die bei der Verwendung eines Kfz eintreten, das ein Kennzeichen trägt. „Der OGH stellt dazu kühl fest, dass das Drohen einer allfälligen individuellen Deckungslücke auch zu keinem anderen Ergebnis führen kann, zumal auch sonst ein Überschneiden der Versicherungsbereiche oder Deckungslücken nicht jedenfalls verhindert werden muss.“
Der gesamte Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact Mai-Ausgabe.
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