Ein Mann war bei einem Unfall mit einem Heißluftballon verstorben. Seine Angehörigen zogen gegen die verantwortliche Pilotin bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 05.02.2019
Die Pilotin führte für ein Unternehmen eine gewerbliche Ballonfahrt mit fünf Passagieren durch. Am Ende der Fahrt gelang es ihr jedoch nicht, den Ballon genau auf dem angestrebten Weg zu landen. Stattdessen musste sie einige Meter weiter auf eine abschüssige Wiese ausweichen. Um den Ballon auf den angestrebten Landeplatz zu „versetzen“, wies sie die ausgestiegenen Passagiere und den hinzugekommenen „Verfolger“ an, den Ballon von außerhalb mit ihren Körpern zu beschweren. Danach betätigte sie den Heizer, worauf der Ballon zunächst langsam, dann aber äußerst rasch wieder aufstieg. Die Passagiere ließen gleichzeitig los, der Verfolger blieb jedoch am Ballon hängen. In der Folge stürzte er aus einer Höhe von etwa 50 bis 70 Metern ab und zog sich tödliche Verletzungen zu.
Pilotin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
Die Pilotin wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung für schuldig erklärt, da sie einschlägige Bestimmungen missachtet und einen vorschriftswidrigen Versetzungsvorgang durchgeführt hat. Für den Ballon bestand zwar eine Haftpflichtversicherung, diese inkludierte allerdings keine Deckung für Ansprüche aus Personenschäden durch Arbeitsunfälle.
Die Ehefrau und Tochter des verstorbenen Mannes klagten die Pilotin nun auf Trauerschmerzengeld zu je 17.000 Euro sowie die Erstattung der Begräbniskosten. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage im Hinblick auf das Dienstgeberhaftungsprivileg ab – die Pilotin sei Aufseherin im Betrieb gewesen.
Keine Deckung aus Haftpflichtversicherung
Der OGH (2 Ob 215/17g) bestätigte diese Entscheidung. Die Ausnahmeregelung vom Dienstgeberhaftungsprivileg bei Bestehen erhöhter Haftpflicht für den Betrieb von Verkehrsmitteln setze voraus, dass Schaden von einer Haftpflichtversicherung tatsächlich gedeckt ist. Im konkreten Fall traf das nicht zu. Ob auch für Arbeitsunfälle eine Versicherungspflicht bestanden hätte und welche haftungsrechtlichen Folgen eine allenfalls fahrlässige Unterlassung der Versicherungsdeckung hatte, war nicht relevant. Denn die Versicherungspflicht für ein Luftfahrzeug trifft das Luftfahrtunternehmen und den Luftfahrzeugbetreiber, nicht aber die Pilotin. Ihre Eigenschaft als Aufseherin im Betrieb gegenüber dem „Verfolger“ war in dritter Instanz unstrittig.
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