7Ob69/23g
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Klausel:
§ 17 Was gilt bei Verpfändung, Abtretung oder Vinkulierung?
[...]
(2) Abtretungen (Zessionen) der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dritte sind nur mit Zustimmung des Versicherers wirksam.
OGH: Ein Grund für das Fehlen jedweder Determinierung von Zustimmungs- oder Verweigerungsgründen kann nicht gesehen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheidet sich das von ihr ins Treffen geführte generelle Abtretungsverbot von der vorliegenden Einschränkung schon dadurch, dass dem VN im ersten Fall die fehlende Abtretungsmöglichkeit von Beginn an bekannt ist, während das hier gewählte Zustimmungserfordernis ihn bis zu einer – vom Gutdünken der Beklagten abhängigen – Entscheidung im Ungewissen lässt. Die Klausel ist damit schon aus diesem Grund gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
versdb 2023, 47
Lebensversicherung
7Ob69/23g
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